Wenn der Herd plötzlich ausfällt oder der Backofen nicht mehr heiß wird, stellt sich in Mietwohnungen schnell die gleiche Frage: Wer muss für die Reparatur zahlen? Gerade in Küchen ist die Lage oft nicht auf den ersten Blick klar. Mal gehört das Gerät zur Mietsache, mal ist es selbst angeschafft, mal wurde es vom Vormieter übernommen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass etwas kaputt ist, sondern vor allem, wem das Gerät rechtlich zugeordnet ist und was im Mietvertrag dazu steht. Im Alltag führt genau dieser Punkt regelmäßig zu Missverständnissen, weil die Küche für viele als fester Teil der Wohnung erscheint, rechtlich aber unterschiedliche Konstellationen möglich sind.
Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Der Vermieter muss die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehört auch, fest mitvermietete Ausstattung funktionsfähig zu halten. Ist also ein Herd oder Backofen Bestandteil der Mietsache und nicht nur als freiwillige Zusatzleistung überlassen, spricht viel dafür, dass die Reparatur dem Vermieter obliegt. Anders sieht es aus, wenn das Gerät dem Mieter gehört oder wenn der Mietvertrag den Herd ausdrücklich aus der Vermietung herausnimmt. Dann kann die Verantwortung anders verteilt sein. Wer die Lage sauber einschätzen will, muss deshalb auf Mietvertrag, Übergabeprotokoll und tatsächliche Ausstattung der Wohnung schauen.
Wann der Vermieter für den defekten Herd oder Backofen zuständig ist
Die wichtigste Leitfrage lautet: Ist der Herd oder Backofen mitvermietet? Ist das Gerät fest in die Wohnung eingebunden und Teil der vermieteten Ausstattung, zählt es in der Regel zur Mietsache. Dann schuldet der Vermieter nicht nur die Überlassung, sondern auch die Erhaltung. Fällt das Gerät wegen Verschleiß, Materialermüdung oder eines technischen Defekts aus, ist das grundsätzlich kein Problem, das die Mieterseite allein tragen muss. Der Vermieter muss dann für eine Reparatur oder gegebenenfalls für Ersatz sorgen.
Typisch ist diese Lage bei Einbauküchen in älteren oder möblierten Mietwohnungen. Doch auch hier kommt es auf die konkrete Vereinbarung an. Ein eingebauter Herd ist nicht automatisch immer Vermietersache. Wurde die Küche vom Mieter übernommen oder im Mietvertrag lediglich zur Nutzung überlassen, ohne dass sie Bestandteil der Mietsache ist, kann die Kostentragung abweichen. Maßgeblich ist also nicht der äußere Eindruck, sondern die rechtliche Zuordnung. Genau deshalb lohnt sich ein Blick in die Vertragsunterlagen, bevor eine Reparatur in Auftrag gegeben wird.
Vertragstext und Übergabeprotokoll sind entscheidend
Im Mietvertrag findet sich häufig eine Klausel zur Einbauküche oder zur Küchenmitnutzung. Dort kann stehen, dass Herd und Backofen mitvermietet sind. Möglich ist aber auch eine Formulierung, nach der nur die Räume überlassen werden, während die vorhandene Küche als bloße Zusatzleistung oder als Eigentum des Vermieters beziehungsweise eines Vormieters geführt wird. Das Übergabeprotokoll ergänzt diese Angaben oft durch eine Auflistung des Zustands. Gerade bei älteren Wohnungen kann das Protokoll später wichtig werden, wenn unklar ist, ob ein Gerät bei Einzug schon vorhanden und funktionsfähig war.
Ist der Herd als Bestandteil der Mietsache übergeben worden, besteht bei einem Defekt grundsätzlich ein Anspruch auf Instandsetzung. Der Vermieter darf sich dann nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass das Gerät alt ist oder sich eine Reparatur aus seiner Sicht nicht mehr lohne. Solange die Nutzung im Rahmen des Mietvertrags geschuldet ist, muss die Wohnung insgesamt funktionstüchtig bleiben. Das gilt allerdings nicht unbegrenzt für jeden Schaden, denn bei unsachgemäßer Behandlung durch den Mieter kann die Lage anders aussehen.
Wenn der Mieter den Schaden verursacht hat
Anders liegt der Fall, wenn der Herd oder Backofen nicht wegen normaler Abnutzung ausfällt, sondern durch ein Verhalten beschädigt wurde, das dem Mieter zuzurechnen ist. Dazu können etwa grobe Bedienungsfehler, ein Brand infolge unsachgemäßer Nutzung oder eine andere vermeidbare Beschädigung gehören. Dann muss der Vermieter den Schaden zwar möglicherweise zunächst beheben, kann die Kosten aber unter Umständen ersetzt verlangen. Die Frage ist also nicht nur, ob das Gerät kaputt ist, sondern auch, warum es kaputt gegangen ist.
Im Alltag lässt sich diese Abgrenzung nicht immer sofort treffen. Ein Kochfeld, das nach Jahren der Nutzung plötzlich nicht mehr reagiert, deutet häufig auf normalen Verschleiß hin. Eine zerbrochene Glaskeramikplatte nach einem schweren Stoß spricht dagegen eher für eine verursachte Beschädigung. Wer den Defekt bemerkt, sollte deshalb keine vorschnellen Reparaturversuche unternehmen und das Gerät nicht weiter benutzen, wenn Sicherheitsrisiken bestehen. Ein kurzer, sachlicher Hinweis an den Vermieter ist in solchen Fällen meist der beste erste Schritt.
Was bei eingebauten Küchen und übernommenen Geräten gilt
Besonders oft entsteht Streit, wenn die Wohnung eine Küche enthält, die nicht vom Vermieter selbst eingebaut wurde. Viele Mietverhältnisse beruhen auf Übernahmen vom Vormieter. Dann wird die Küche manchmal gegen Zahlung an den Nachmieter überlassen, während der eigentliche Mietvertrag nur den Wohnraum betrifft. In solchen Fällen gehört die Küche rechtlich nicht automatisch zur Mietsache. Wer ein solches Gerät übernimmt, trägt die Verantwortung oft selbst, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auch hier entscheidet der konkrete Vertragstext.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter die Küche ausdrücklich mitvermietet, selbst wenn sie nicht neu ist. Dann bleibt es seine Aufgabe, den vertragsgemäßen Zustand zu sichern. Das bedeutet allerdings nicht, dass immer sofort ein Austausch geschuldet ist. Häufig genügt eine Reparatur, sofern diese technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Erst wenn eine Instandsetzung nicht mehr sinnvoll ist, kommt ein Ersatzgerät in Betracht. Die Mietrechtspraxis orientiert sich dabei an der Frage, wie die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand erhalten werden kann.
Verschleiß ist nicht gleich Selbstverständlichkeit für die Mieterseite
Ein alter Herd verliert nicht allein deshalb den Schutz des Mietrechts, weil sein Alter sichtbar ist. Gerade bei technischen Geräten gehört Verschleiß zur normalen Nutzung. Glühplatten, Heizspiralen, Thermostate und Elektronik können mit der Zeit ausfallen, ohne dass jemand einen Fehler gemacht hat. Solche Mängel fallen typischerweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters, sofern das Gerät mitvermietet ist. Die Mietzahlung deckt schließlich auch die Erhaltung der überlassenen Ausstattung ab. Dass ein Gerät älter ist, verändert also nicht automatisch die Zuständigkeit, sondern eher die Frage, ob noch eine Reparatur möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist.
In der Praxis ist es sinnvoll, den Schaden möglichst genau zu dokumentieren. Fotos, eine kurze Beschreibung des Fehlers und das Datum des ersten Auftretens helfen dabei, Missverständnisse zu vermeiden. Das ersetzt keine juristische Prüfung, schafft aber eine belastbare Grundlage für die weitere Kommunikation. Wer zuerst selbst einen Handwerker beauftragt, ohne den Vermieter einzubeziehen, riskiert später Streit über die Kostenerstattung. Deshalb sollte die Meldung des Mangels immer zuerst schriftlich erfolgen.
Darf der Vermieter auf Selbstreparatur oder Austausch verweisen?
Manche Vermieter reagieren auf einen Defekt mit dem Hinweis, das Gerät sei ohnehin alt und müsse nicht mehr repariert werden. Ob ein solcher Standpunkt trägt, hängt von der Vertragslage und vom Zustand der Mietsache ab. Ist der Herd mitvermietet, genügt ein pauschaler Verweis auf Alter oder Abnutzung meist nicht. Der Vermieter muss die Funktionsfähigkeit der Mietsache sichern. Erst wenn eine Reparatur objektiv keinen Sinn mehr ergibt, weil Ersatz unvermeidbar ist, verschiebt sich die Frage in Richtung Austausch.
Eine Selbstreparatur durch den Mieter ist nur dann naheliegend, wenn sie vorher abgestimmt wurde oder wenn eine sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ohne Zustimmung sollte kein Elektriker oder Küchenbauer beauftragt werden, wenn die Kosten anschließend beim Vermieter geltend gemacht werden sollen. Das gilt besonders bei Einbaugeräten, deren Anschluss und Einbau Fachwissen erfordern. Schon aus Sicherheitsgründen ist Zurückhaltung angebracht. Hinzu kommt: Ein eigenmächtig veranlasster Austausch kann später dazu führen, dass nur ein Teil der Kosten ersetzt wird oder gar kein Anspruch besteht.
Welche Pflichten bei einem Defekt sofort wichtig werden
Ist der Herd oder Backofen defekt, zählt zunächst die schnelle Mängelanzeige. Der Vermieter muss von dem Problem erfahren, damit er reagieren kann. Die Mitteilung sollte knapp, sachlich und nachvollziehbar sein. Sie sollte den Defekt beschreiben, den Zeitpunkt nennen und möglichst deutlich machen, ob die Nutzung eingeschränkt oder ganz unmöglich ist. Das ist nicht nur für die Reparatur wichtig, sondern auch für spätere Fragen rund um Mietminderung oder Ersatz von Schäden.
Kommt keine Reaktion, kann das Mietrecht weitere Schritte eröffnen. Je nach Schwere des Mangels kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung spürbar beeinträchtigt ist. Bei einem komplett ausgefallenen Herd kann das relevant sein, vor allem wenn keine andere Kochmöglichkeit vorhanden ist. Dennoch sollte auch hier sorgfältig vorgegangen werden. Eine einseitige Kürzung ohne klare Prüfung führt schnell zu Konflikten. Sinnvoll ist deshalb, den Mangel zuerst zu melden und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen. Erst wenn keine Abhilfe erfolgt, wird die Lage rechtlich heikler.
Fazit: Die Zuständigkeit hängt fast immer an der Ausstattung der Wohnung
Ob die Reparatur bei einem defekten Herd oder Backofen dem Vermieter gehört, lässt sich nicht pauschal beantworten. In vielen Mietwohnungen gilt: Ist das Gerät mitvermietet, muss der Vermieter für die Instandsetzung sorgen. Das ergibt sich aus seiner Pflicht, die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Anders kann es sein, wenn die Küche oder das Gerät vom Mieter selbst angeschafft, übernommen oder ausdrücklich aus dem Mietvertrag herausgehalten wurde. Genau deshalb ist der Mietvertrag der wichtigste Ausgangspunkt.
Für die Praxis bedeutet das: Erst prüfen, wie der Herd oder Backofen überlassen wurde, dann den Schaden dokumentieren und den Vermieter informieren. Wer vorschnell selbst reparieren lässt, riskiert Streit über die Kosten. Wer den Defekt hingegen sauber meldet und die Vertragslage beachtet, hat die deutlich besseren Karten. Gerade bei fest eingebauten Geräten spricht viel dafür, dass die Reparatur dem Vermieter gehört, solange kein Eigenverschulden vorliegt. Das Mietrecht schützt hier nicht eine Seite pauschal, sondern knüpft an die konkrete Vereinbarung und die tatsächliche Ausstattung an. Genau darin liegt der Kern der Frage.
Quellen
Deutscher Mieterbund: Informationen und Veröffentlichungen zum Mietrecht, insbesondere zur Erhaltungspflicht des Vermieters und zu Ausstattungsfragen in Mietwohnungen.
Verbraucherzentrale: Veröffentlichungen zum Mietrecht und zu Reparaturfragen im Haushalt, Stand 2026.
Bürgerliches Gesetzbuch, Regelungen zur Gebrauchsüberlassung und Erhaltung der Mietsache.
