Kühlschrank: Einbauküche

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Kühlschrank in der Einbauküche kaputt – wer zahlt?

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Wenn der Kühlschrank in einer Einbauküche plötzlich streikt, ist der Ärger oft groß. Lebensmittel müssen umgeräumt werden, der Alltag gerät durcheinander, und schnell steht die Frage im Raum, wer für die Reparatur oder einen Ersatz aufkommen muss. Die Antwort wirkt auf den ersten Blick simpel, hängt in der Praxis aber stark vom Mietvertrag und vom genauen Zustand der Küche ab. Entscheidend ist vor allem, ob der Kühlschrank überhaupt Teil der Mietsache ist, ob er mitvermietet wurde oder ob er nur zur Nutzung überlassen wurde. Genau an diesem Punkt trennen sich die meisten Fälle.

Im Mietrecht gilt grundsätzlich: Der Vermieter muss die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand überlassen und diesen Zustand während der Mietzeit erhalten. Das steht in § 535 BGB. Zugleich ist aber nicht jede Ausstattung, die sich in einer Wohnung befindet, automatisch mitvermietet. Bei Einbauküchen kommt es deshalb sehr genau auf die vertragliche Vereinbarung an. Ist der Kühlschrank Teil der mitvermieteten Küche, kann ein Defekt regelmäßig ein Mangel der Mietsache sein. Ist er dagegen nur leihweise oder ausdrücklich nicht mitvermietet, sieht die Lage anders aus. Dann kann die Kostenfrage ganz oder teilweise beim Mieter landen – oder es gibt überhaupt keinen Anspruch gegen den Vermieter.

Der entscheidende Punkt: Gehört der Kühlschrank zur Mietsache?

Ob der Kühlschrank in der Einbauküche kaputt ist und wer zahlt, lässt sich meist erst beantworten, wenn der Mietvertrag genau gelesen wird. In vielen Wohnungen ist die Küche ausdrücklich mitvermietet. Dann gehören die fest eingebauten Schränke, häufig auch Herd, Backofen und Kühlschrank zur Ausstattung, die der Vermieter bereitzustellen und instand zu halten hat. Fällt der Kühlschrank aus, ist das in der Regel kein bloßer Komfortverlust, sondern ein Sachmangel. Der Vermieter muss den Mangel beseitigen, also reparieren lassen oder einen Ersatz stellen, wenn eine Reparatur wirtschaftlich oder technisch nicht mehr sinnvoll ist. § 535 BGB beschreibt diese Erhaltungspflicht allgemein, § 536 BGB regelt die Minderung bei Sachmängeln.

Anders liegt der Fall, wenn der Kühlschrank zwar in der Wohnung steht, aber laut Vertrag nicht mitvermietet wurde. Solche Formulierungen kommen vor, etwa wenn technische Geräte einer Einbauküche als nicht mitvermietet bezeichnet werden oder die Küche nur zur Nutzung überlassen wird. Dann ist der Kühlschrank rechtlich nicht automatisch Teil der geschuldeten Mietsache. In einer solchen Konstellation kann der Vermieter die Reparatur ablehnen, weil er sich nur zur Überlassung, nicht aber zur laufenden Instandhaltung verpflichtet hat. Die konkrete Formulierung im Vertrag ist hier oft ausschlaggebend.

Mitvermietet, überlassen oder bloß geduldet

Im Alltag werden diese Unterschiede leicht übersehen, im Mietrecht sind sie jedoch wichtig. Mitvermietet bedeutet, dass der Gegenstand Teil der Wohnung ist und damit vom Erhaltungsanspruch des Mieters erfasst wird. Zur Nutzung überlassen kann dagegen heißen, dass der Kühlschrank lediglich mitbenutzt werden darf, ohne dass der Vermieter für Reparaturen einstehen soll. Noch unklarer wird es, wenn eine alte Einbauküche in der Wohnung bleibt, ohne dass die Vertragslage sauber beschrieben ist. Dann kommt es auf Auslegung, Übergabeprotokoll, Inserat und sonstige Absprachen an. Gerade bei älteren Mietverhältnissen ist nicht immer alles im Vertrag präzise geregelt, weshalb die tatsächlichen Umstände der Übergabe eine große Rolle spielen.

Ein weiterer Hinweis kann darin liegen, wie die Miete kalkuliert wurde. Wurde ausdrücklich eine Einbauküche als Teil des Mietobjekts beworben oder bei der Besichtigung als Ausstattung präsentiert, spricht das eher für eine Mitvermietung. Wurde nur erwähnt, dass ein Kühlschrank vorhanden ist, ohne klare vertragliche Zuordnung, bleibt die Lage offener. Im Streitfall zählt dann oft, was nach objektivem Verständnis vereinbart wurde und was eine Partei beweisen kann.

Wann der Vermieter zahlen muss

Ist der Kühlschrank mitvermietet, trägt der Vermieter grundsätzlich die Kosten für Reparatur oder Ersatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Defekt nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters verursacht wurde. Ein technischer Ausfall, ein alter Kompressor, ein Defekt am Thermostat oder verschlissene Dichtungen fallen typischerweise in den Bereich normaler Abnutzung. Nach § 538 BGB müssen Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, vom Mieter nicht vertreten werden. Ein Kühlschrank ist ein Gebrauchsgegenstand, der mit der Zeit verschleißt. Wird er ohne besondere Ursache unbrauchbar, spricht viel für einen Instandhaltungsfall auf Vermieterseite.

Auch wenn der Kühlschrank nicht mehr repariert werden kann, endet die Verantwortung des Vermieters nicht automatisch. Dann muss geprüft werden, ob ein gleichwertiger Ersatz geschuldet ist. Maßgeblich ist der Zustand, der bei Vertragsschluss beziehungsweise bei Übergabe geschuldet war. Eine moderne Luxuslösung kann daraus nicht abgeleitet werden, wohl aber eine funktionierende Ausstattung, wenn genau diese Teil des Mietvertrags war. Bei einer mitvermieteten Küche mit Kühlschrank gehört ein arbeitsfähiges Gerät in der Regel zum Mindeststandard der geschuldeten Ausstattung.

Wann der Mieter selbst zahlen muss

Die Kosten können beim Mieter landen, wenn der Defekt auf eigenes Verschulden zurückgeht. Das kann etwa bei unsachgemäßer Nutzung, Gewaltanwendung, falscher Reinigung oder mutwilliger Beschädigung der Fall sein. Wird ein Türgriff abgerissen, weil daran übermäßig gezogen wurde, oder ein Innenraum durch falsches Vorgehen beschädigt, ist das keine normale Abnutzung mehr. Dann kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. § 536a BGB regelt solche Ansprüche bei einem Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat, oder wenn er mit der Beseitigung in Verzug gerät. Umgekehrt gilt: Wer den Schaden selbst verursacht, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Erhaltungspflicht des Vermieters berufen.

Auch eine Kleinreparaturklausel kann relevant werden. Solche Klauseln erlauben es dem Vermieter unter engen Voraussetzungen, kleine Reparaturen an häufig benutzten Teilen auf den Mieter abzuwälzen. Das betrifft aber meist Knöpfe, Schalter oder Armaturen, nicht jedoch den Austausch eines kompletten Kühlschranks. Ein Kühlschrank gehört in der Regel nicht zu den typischen Bagatellreparaturen. Selbst wenn der Mietvertrag eine Kleinreparaturregelung enthält, ist deshalb genau zu prüfen, ob sie überhaupt auf das Gerät passt. Pauschale Verweise reichen nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt hier enge Grenzen, insbesondere bei der Höhe der Kosten und bei der Art des betroffenen Teils.

Was bei einer defekten Einbauküche ohne klare Vertragslage gilt

Komplizierter wird es, wenn die Einbauküche zwar vorhanden ist, der Vertrag aber unklar bleibt. Dann können Details aus dem Übergabeprotokoll, aus E-Mails oder aus dem Exposé helfen. Wurde ein funktionsfähiger Kühlschrank bei Einzug übergeben, spricht das für eine Mitüberlassung mit Erhaltungspflicht. Wurde das Gerät dagegen nur als Gefälligkeit oder als zusätzliches Entgegenkommen gestellt, kann der Vermieter die Verantwortung anders verteilen wollen. Ob eine solche Einordnung wirksam ist, hängt von der konkreten Formulierung ab. Mehrdeutige Klauseln gehen im Zweifel häufig zulasten des Verwenders, also des Vermieters. Das zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung, nach der unklare Vertragsformulierungen zu technischen Geräten in einer Einbauküche nicht ohne Weiteres den Reparaturanspruch des Mieters ausschließen.

Für die Praxis heißt das: Wenn ein Kühlschrank in der Einbauküche kaputt ist, lohnt sich der Blick auf den Mietvertrag, bevor voreilig gezahlt oder eine Reparatur beauftragt wird. Die einfache Frage „Wer zahlt?“ hat oft eine ebenso einfache wie unbequeme Antwort: Es kommt darauf an, was vereinbart wurde. Gerade bei Wohnungen mit Küche ist das kein Nebensatz, sondern der Kern der Kostenfrage.

So ordnet sich die Rechtslage in der Praxis ein

Im Regelfall gilt: Ist der Kühlschrank mitvermietet, zahlt der Vermieter die Reparatur oder den Ersatz. Ist er nicht mitvermietet, besteht meist kein Anspruch auf Instandsetzung. Ist der Defekt selbst verursacht, kann der Mieter haften. Ist die Klausel im Vertrag unklar, muss sie ausgelegt werden. Und ist die Küche Teil einer Wohnraummiete, sind zum Nachteil des Mieters abweichende Regelungen nur in engen Grenzen möglich. Die gesetzlichen Vorschriften zu Mängeln, Minderung und Erhaltung bilden deshalb den Rahmen, in dem jede Einzelfrage geprüft werden muss. § 536 BGB und § 535 BGB sind dabei die wichtigsten Ausgangspunkte, ergänzt durch die Regeln zur Abnutzung und zum Schadensersatz.

Fazit: Ohne Vertragsprüfung keine sichere Antwort

Die Frage, wer zahlt, wenn der Kühlschrank in der Einbauküche kaputt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, aber die Leitlinie ist klar. Bei mitvermietetem Kühlschrank spricht das Mietrecht in der Regel für den Vermieter, weil er die Wohnung samt Ausstattung instand halten muss. Bei nur überlassener oder ausdrücklich nicht mitvermieteter Küche kann die Reparaturpflicht dagegen entfallen. Hinzu kommt die Abgrenzung zur normalen Abnutzung: Ein technischer Defekt im Lauf der Zeit ist etwas anderes als ein selbst verursachter Schaden. Genau diese Unterscheidung entscheidet oft über die Kosten. Wer den Fall sauber prüfen will, braucht deshalb immer den Mietvertrag, das Übergabeprotokoll und den konkreten Schadenshergang. Erst dann zeigt sich, ob eine Reparatur vom Vermieter zu tragen ist, eine Kleinreparaturklausel greift oder die Verantwortung beim Mieter bleibt. Die Rechtslage ist damit nicht kompliziert, aber detailabhängig – und gerade bei Einbauküchen zählt jedes Wort im Vertrag.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, § 535, § 536, § 536a und § 538; Mietrecht.org zu Einbauküchen, technischen Geräten in der Einbauküche und Kleinreparaturen; anwalt.de zu defekten Kühlschränken in Mietwohnungen.