Mietrecht

Maklerprovision bei Mietwohnungen: Wer zahlen muss und welche Ausnahmen gelten

Zum Thema

Mietrecht auch wichtig

15. Oktober 2026 Gas- oder Ölheizung nach der Reform 2026: Welche Kostenrisiken für Mieter entstehen können 14. Oktober 2026 Fotos bei Wohnungsbesichtigungen: Welche Datenschutzrechte Mieter haben 13. Oktober 2026 Insolvenz des Vermieters: Wie die Mietkaution geschützt bleibt 12. Oktober 2026 Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen: Wie stark die Miete steigen darf

Bei der Maklerprovision für Mietwohnungen gilt in Deutschland seit Juni 2015 grundsätzlich das Bestellerprinzip: Zahlen muss meist die Seite, die den Makler tatsächlich beauftragt hat. Für Wohnungssuchende heißt das in der Praxis oft, dass keine Provision anfällt. Eine Zahlungspflicht kann aber ausnahmsweise doch entstehen, wenn ein Makler ausschließlich auf einen echten Suchauftrag des Mietinteressenten hin tätig wird und die angebotene Wohnung nicht schon vorher im Auftrag des Vermieters betreut hat. Maßgeblich ist vor allem § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz WoVermRG.


Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.


Rund um die Maklerprovision bei Mietwohnungen halten sich bis heute viele Missverständnisse. Das liegt auch daran, dass der Wohnungsmarkt in vielen Städten angespannt ist und Interessenten häufig unter Zeitdruck handeln. Gerade dann fällt es schwer, zwischen zulässigen Kosten, unzulässigen Forderungen und seltenen Ausnahmen zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass im Alltag oft ungenau von Maklergebühr, Courtage oder Provision gesprochen wird, obwohl rechtlich entscheidend ist, wer den Vermittlungsauftrag erteilt hat und auf wessen Initiative die Wohnung überhaupt in das Angebot des Maklers gelangt ist. Wer die Regeln kennt, kann die Lage deutlich besser einordnen und unberechtigte Forderungen schneller erkennen.

Rechtlich dreht sich fast alles um das Bestellerprinzip. Es wurde eingeführt, um Wohnungssuchende vor Kosten zu schützen, obwohl der Makler vielfach vom Vermieter eingeschaltet wurde. Seitdem reicht es nicht mehr aus, dass ein Mietinteressent nur auf ein vorhandenes Inserat reagiert oder eine Wohnung über einen Makler besichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Makler allein aufgrund eines Suchauftrags des Wohnungssuchenden tätig geworden ist. Nur dann darf unter engen Voraussetzungen überhaupt eine Provision verlangt werden. Das macht die Rechtslage klarer als früher, aber nicht immer einfacher. Denn in Grenzfällen kommt es sehr auf die konkrete Reihenfolge der Beauftragung an.

Was unter Maklerprovision bei Mietwohnungen rechtlich zu verstehen ist

Die Maklerprovision ist das Entgelt für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrags oder für die Vermittlung des Mietvertrags selbst. Geregelt ist das bei Wohnraum nicht nur im allgemeinen Maklerrecht, sondern vor allem im Wohnungsvermittlungsgesetz. Für Mietwohnungen gelten damit besondere Regeln, die strenger sind als viele vermuten. Schon § 2 WoVermRG setzt enge Grenzen dafür, wann ein Makler überhaupt Geld verlangen darf. Zusätzlich begrenzt § 3 WoVermRG die Höhe der zulässigen Provision.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wohnraum und anderen Immobilien. Die bekannten Vorschriften zum Bestellerprinzip beziehen sich auf Mietverträge über Wohnräume. Bei der Vermietung von Gewerberäumen sieht die Lage anders aus. Dort kann die Kostenverteilung vertraglich oft freier geregelt werden. Wer also nach Ladenflächen, Büros oder Praxisräumen sucht, kann aus den Regeln für Mietwohnungen nicht ohne Weiteres Schlüsse ziehen.

Das Bestellerprinzip als Grundregel

Der Kern der heutigen Rechtslage steht in § 2 Abs. 1a WoVermRG. Danach darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Makler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Hinter diesem eher technischen Gesetzestext steckt eine einfache Leitlinie: Nicht derjenige soll zahlen, der nur auf ein bestehendes Angebot reagiert, sondern nur in besonderen Fällen die Person, die den Makler mit einer individuellen Suche beauftragt hat.

Im Alltag bedeutet das meist: Hat ein Vermieter einen Makler eingeschaltet, um einen Mieter für eine Wohnung zu finden, trägt der Vermieter auch die Kosten. Der Makler darf diese Belastung nicht einfach auf den Mietinteressenten verlagern. Unwirksam sind deshalb Gestaltungen, mit denen ein Wohnungssuchender faktisch doch zur Zahlung gedrängt werden soll, obwohl die Wohnung bereits im Bestand des Maklers war oder vom Vermieter angetragen wurde.

Wann Mieter keine Provision zahlen müssen

In der überwiegenden Zahl der Fälle fällt für Mieter keine Maklerprovision an. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Makler eine Wohnung öffentlich anbietet und Interessenten sich auf dieses Angebot melden. Selbst wenn eine Besichtigung stattfindet, Unterlagen übermittelt werden oder der Makler die Vertragsparteien zusammenführt, entsteht daraus allein noch keine Zahlungspflicht des Mieters. Der bloße Kontakt mit dem Makler genügt nicht.

Ebenso wenig reicht es aus, wenn Wohnungssuchende ein allgemeines Gesuch äußern oder sich in eine Kartei aufnehmen lassen. Das Gesetz verlangt mehr als ein loses Interesse. Es braucht einen echten Vermittlungsvertrag mit dem Wohnungssuchenden, und der Makler muss gerade wegen dieses Auftrags erst an den Vermieter herangetreten sein. Ist die Wohnung schon zuvor im Portfolio des Maklers gewesen oder lag bereits ein Auftrag des Vermieters vor, scheidet eine Provision des Mieters aus.

Auch Zusatzforderungen sind nur sehr eingeschränkt zulässig. Das Wohnungsvermittlungsgesetz schließt nicht nur klassische Provisionen in unzulässigen Fällen aus, sondern begrenzt auch Nebenentgelte. Versteckte Gebühren für Bearbeitung, Registrierung oder ähnliche Leistungen sind rechtlich heikel und oft unzulässig, wenn sie wirtschaftlich nur an die verbotene Vermittlungsvergütung anknüpfen.

Die wichtigste Ausnahme: echter Suchauftrag des Wohnungssuchenden

Eine Zahlungspflicht des Mieters kommt nur in einem eng umgrenzten Ausnahmefall in Betracht. Dazu muss der Wohnungssuchende einen Makler eigenständig mit der Suche nach einer passenden Mietwohnung beauftragen. Danach muss der Makler ausschließlich wegen dieses Auftrags tätig werden und erst infolgedessen vom Vermieter den Auftrag einholen, genau diese Wohnung anzubieten. Die Wohnung darf also nicht bereits vorher im Bestand des Maklers vorhanden gewesen sein.

Genau an diesem Punkt scheitern viele Provisionsforderungen. In der Praxis lässt sich oft feststellen, dass die Wohnung schon vermarktet wurde oder der Makler bereits mit dem Vermieter zusammenarbeitete. Dann liegt kein Fall vor, in dem der Makler nur aufgrund des Suchauftrags des Mieters tätig geworden ist. Rechtlich bleibt es dann beim Grundsatz: keine Maklerprovision für den Mieter.

Warum die Reihenfolge der Beauftragung so wichtig ist

Die zeitliche Abfolge ist nicht bloß ein Detail, sondern der rechtliche Dreh- und Angelpunkt. Zuerst muss der Suchauftrag des Wohnungssuchenden vorliegen. Erst anschließend darf der Makler wegen genau dieses Auftrags eine passende Wohnung beim Vermieter akquirieren. Sobald die Wohnung schon vorher angeboten wurde oder ein Auftrag des Vermieters existierte, kann die spätere Vereinbarung mit dem Mietinteressenten die Provision nicht mehr retten.

Dadurch soll verhindert werden, dass Makler vorhandene Angebote nachträglich als Sucherfolg für einen Mieter darstellen. Genau dieses Umgehungsrisiko war einer der Gründe für die gesetzliche Neuregelung.

Wie hoch die Maklerprovision bei Mietwohnungen sein darf

Selbst wenn ausnahmsweise eine wirksame Provisionspflicht des Mieters entsteht, ist die Höhe gesetzlich begrenzt. Nach § 3 Abs. 2 WoVermRG darf die Provision höchstens zwei Monatsmieten betragen, bezogen auf die Nettokaltmiete, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist also nicht die Warmmiete. Zuschläge für Nebenkosten oder pauschale Sonderentgelte dürfen diese Grenze nicht verdeckt ausweiten.

Für Vermieter gilt diese Deckelung im Rahmen des Wohnungsvermittlungsgesetzes ebenfalls als wichtiger Maßstab bei der Vermittlung von Wohnraum. In der Praxis ist die bekannte Grenze von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer der zentrale Richtwert, sobald eine Provision überhaupt zulässig ist. Wer höhere Forderungen sieht, sollte die Vertragsgrundlage besonders sorgfältig prüfen.

Welche Vereinbarungen unzulässig sind

Das Bestellerprinzip wäre wenig wert, wenn es sich mit formalen Tricks umgehen ließe. Deshalb sind Vereinbarungen unwirksam, die den gesetzlichen Schutz aushebeln sollen. Unzulässig sind etwa Konstellationen, in denen ein Mietinteressent eine Provision nur deshalb unterschreiben soll, weil er auf ein schon vorhandenes Exposé reagiert hat. Ebenfalls kritisch sind Klauseln, die als freiwillige Servicepauschale erscheinen, in Wahrheit aber die verbotene Vermittlungsgebühr ersetzen sollen.

Das Gesetz lässt zudem Rückforderungsansprüche zu, wenn ein Makler Geld verlangt oder entgegennimmt, obwohl kein Anspruch besteht. Wer eine unzulässige Provision gezahlt hat, muss diese Zahlung daher nicht in jedem Fall hinnehmen. Ob im Einzelfall zusätzlich Fristen, Nachweise und weitere zivilrechtliche Fragen eine Rolle spielen, hängt von den Umständen ab.

Was für Vermieter gilt

Beauftragt ein Vermieter einen Makler mit der Suche nach einem passenden Mieter, liegt die Kostentragung regelmäßig beim Vermieter. Das ist der Regelfall des Bestellerprinzips bei Mietwohnungen. Eine spätere Verlagerung auf den Mieter ist dann nicht vorgesehen. Wer als Vermieter einen Makler einschaltet, sollte deshalb von Anfang an einkalkulieren, dass die Provision im Normalfall auf eigener Seite anfällt.

Für Vermieter kann ein Makler trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn Besichtigungen organisiert, Bonitätsunterlagen gesichtet und Vertragsverhandlungen begleitet werden sollen. Die Frage, ob sich das wirtschaftlich lohnt, ist von der Rechtslage zu trennen. Rechtlich ist ausschlaggebend, dass der Vermieter den Auftrag erteilt hat und damit im Regelfall auch die Vergütung schuldet.

Besonderheiten bei öffentlich gefördertem Wohnraum

Das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält auch für bestimmte geförderte Wohnungen besondere Schutzregeln. Nach § 2 Abs. 1a WoVermRG gilt der Schutz des Wohnungssuchenden auch für Wohnungen, die nach den dort genannten Vorschriften gefördert werden, solange das Belegungsrecht besteht. Damit soll verhindert werden, dass gerade bei sozial gebundenem Wohnraum zusätzliche Zugangshürden über Provisionsforderungen entstehen.

Gerade in diesem Bereich zeigt sich der Zweck des Gesetzes besonders deutlich: Die Vermittlung von Wohnraum soll nicht durch zusätzliche Gebühren erschwert werden, wenn diese rechtlich nicht gerechtfertigt sind.

Formfragen und Nachweise im Streitfall

Wenn es Streit über eine Maklerprovision bei Mietwohnungen gibt, kommt es stark auf Unterlagen und den tatsächlichen Ablauf an. Wichtig sind etwa der Suchauftrag, E-Mails, Inserate, Zeitpunkte von Kontaktaufnahmen und die Frage, wann der Makler erstmals vom Vermieter beauftragt wurde. Nicht jede Erklärung ist automatisch ausreichend, nur weil sie unterschrieben oder digital bestätigt wurde. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen inhaltlich erfüllt sind.

Besonders relevant ist deshalb die Dokumentation. Wer behauptet, der Mieter habe einen echten Suchauftrag erteilt, muss im Streit regelmäßig auch darlegen können, dass die gefundene Wohnung nicht schon vorher im Bestand war. Fehlt dieser Nachweis oder ergeben die Unterlagen eine andere Reihenfolge, spricht vieles gegen einen Provisionsanspruch.

Häufige Irrtümer rund um Maklergebühren bei Mietwohnungen

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass schon die Wohnungsbesichtigung eine Zahlungspflicht auslösen könne. Das ist nicht der Fall. Ebenso falsch ist die Annahme, eine Provision sei immer zulässig, wenn ein Maklervertrag unterschrieben wurde. Auch eine Unterschrift macht keine unwirksame Forderung wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.

Missverständlich ist auch die Vorstellung, Makler und Wohnungssuchender könnten die Kosten jederzeit frei untereinander regeln. Gerade das soll das Bestellerprinzip verhindern. Bei Mietwohnungen über Wohnraum ist die Vertragsfreiheit an dieser Stelle bewusst eingeschränkt. Der gesetzliche Schutz greift also auch dann, wenn die Marktlage angespannt ist und Wohnungen knapp sind.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die zentrale Vorschrift zur Frage, wer die Maklerprovision bei Mietwohnungen zahlen muss, ist § 2 Abs. 1a WoVermRG. Dort ist das Bestellerprinzip verankert. Für die zulässige Höhe der Provision ist § 3 Abs. 2 WoVermRG maßgeblich. Wer die amtlichen Fassungen nachlesen möchte, findet sie im Bundesrecht auf gesetze-im-internet.de, insbesondere im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Für die Einordnung einzelner Erklärungen kann außerdem das allgemeine Zivilrecht eine Rolle spielen, etwa bei Fragen der Textform nach § 126b BGB, soweit es auf die konkrete Vertragsgestaltung ankommt.

Entscheidend bleibt jedoch: Nicht jede allgemeine maklerrechtliche Regel lässt sich ohne Weiteres auf Wohnraummietverhältnisse übertragen. Das Wohnungsvermittlungsgesetz enthält bewusst strengere Schutzvorgaben.

Fazit: Meist zahlt nicht der Mieter, aber die Ausnahme ist eng begrenzt

Die Rechtslage zur Maklerprovision bei Mietwohnungen ist heute im Grundsatz klar. Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip. Wer den Makler beauftragt, trägt regelmäßig auch die Kosten. Für Mieter heißt das in den meisten Fällen: Keine Provision, wenn lediglich auf ein bestehendes Wohnungsangebot reagiert wird oder der Makler schon für den Vermieter tätig war. Eine Zahlungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn ein echter Suchauftrag des Wohnungssuchenden vorliegt und der Makler ausschließlich deswegen erst beim Vermieter eine passende Wohnung akquiriert.

Gerade weil diese Ausnahme so eng gefasst ist, lohnt sich ein genauer Blick auf den tatsächlichen Ablauf. Entscheidend sind nicht Überschriften auf Formularen oder schnell unterschriebene Erklärungen, sondern die Reihenfolge der Beauftragung und die Frage, wessen Interessen der Makler zuerst wahrgenommen hat. Wer die Regeln kennt, kann unzulässige Forderungen besser einordnen und rechtlich saubere Vereinbarungen von unzulässigen Gebühren unterscheiden. Damit bleibt das Bestellerprinzip das zentrale Leitbild für faire Kostenverteilung bei der Vermittlung von Mietwohnungen.