Mietrecht

Mieterselbstauskunft: Welche Angaben Vermieter verlangen dürfen

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Die kurze Antwort vorweg: Vermieter dürfen bei einer Mieterselbstauskunft nur solche Angaben verlangen, die für die Entscheidung über das konkrete Mietverhältnis wirklich nötig sind. Zulässig sind vor allem Daten zur Identität, zur Belegung der Wohnung und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, allerdings nicht in jeder Phase der Wohnungsvergabe und nicht grenzenlos. Unzulässig sind Fragen, die tief in die Privatsphäre reichen oder für das Mietverhältnis keinen sachlichen Bezug haben, etwa zu Religion, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen oder einer pauschalen Ausweiskopie. Maßgeblich sind vor allem die Datenschutz-Grundverordnung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die aktuelle Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz aus dem Jahr 2026.


Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.


Die Mieterselbstauskunft gehört seit Jahren fast selbstverständlich zur Wohnungssuche. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten legen Vermieter und Hausverwaltungen häufig Formulare vor, die Name, Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße und weitere persönliche Daten abfragen. Für Wohnungssuchende entsteht dadurch schnell der Eindruck, nahezu alles offenlegen zu müssen, um überhaupt eine reale Chance auf den Zuschlag zu haben. Rechtlich ist die Lage jedoch deutlich enger. Nicht jede Frage ist erlaubt, und selbst zulässige Angaben dürfen nicht beliebig früh erhoben werden.

Genau hier liegt der Kern des Themas. Die Mieterselbstauskunft ist kein Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung künftiger Mieter. Vielmehr gilt das Gebot, nur das zu erheben, was für den konkreten Zweck notwendig ist. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt Datenminimierung, also eine Beschränkung auf das erforderliche Maß. Außerdem muss es für die Verarbeitung eine tragfähige Rechtsgrundlage geben, etwa Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO bei vorvertraglichen Maßnahmen oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei berechtigten Interessen. Ergänzend setzt das AGG Grenzen, wenn Fragen an geschützte persönliche Merkmale anknüpfen. Daraus folgt: Erlaubt ist nicht, was Neugier befriedigt, sondern nur, was einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis hat.

Warum die Mieterselbstauskunft rechtlich so sensibel ist

Wohnraummiete ist mehr als ein gewöhnlicher Vertragsabschluss. Wer eine Wohnung sucht, befindet sich oft in einer schwächeren Position als die vermietende Seite. Deshalb sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen hier besonders praktisch relevant. Die Datenschutzkonferenz, also der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat ihre Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten Anfang 2026 überarbeitet. Diese Handreichung macht deutlich, dass die Zulässigkeit einzelner Fragen stark vom Zeitpunkt im Vermietungsprozess abhängt.

Entscheidend ist also nicht nur, welche Angabe gefragt wird, sondern auch wann. Beim bloßen Besichtigungstermin gelten andere Grenzen als nach einer verbindlichen Erklärung, dass eine bestimmte Wohnung angemietet werden soll. Noch einmal enger wird es bei zusätzlichen Nachweisen kurz vor Vertragsunterzeichnung. Wer diese Staffelung nicht beachtet, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis.

Welche Grundregeln für zulässige Angaben gelten

Im Ausgangspunkt dürfen Vermieter nur solche Daten erheben, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem geplanten Mietverhältnis stehen. Es muss ein nachvollziehbarer Zweck bestehen, etwa die Identitätsfeststellung, die Prüfung der Wohnungsbelegung oder die Einschätzung, ob die Miete voraussichtlich dauerhaft gezahlt werden kann. Alles, was darüber hinausgeht, ist regelmäßig unzulässig.

Dazu kommt ein weiterer wichtiger Punkt: Eine pauschale Einwilligung rettet unzulässige Fragen meist nicht. Die Datenschutzkonferenz weist ausdrücklich darauf hin, dass im Vermietungsprozess häufig keine echte Freiwilligkeit vorliegt. Wenn der Abschluss des Mietvertrags von der Preisgabe bestimmter Daten abhängt, entsteht schnell Druck. Deshalb ist eine Einwilligung in Formularen zur Mieterselbstauskunft oft kein sauberer Weg.

Beim Besichtigungstermin ist nur wenig erlaubt

In einer frühen Phase, also wenn zunächst nur eine Besichtigung stattfinden soll, ist die Datenerhebung besonders begrenzt. Zulässig sind grundsätzlich Name, Vorname und Anschrift. Auch die Vorlage eines Personalausweises zur Prüfung der Identität kann erlaubt sein, etwa wenn eine Besichtigung allein stattfindet. Nicht zulässig ist nach der aktuellen Orientierungshilfe jedoch das Anfertigen einer Ausweiskopie. Das ist ein wichtiger Unterschied, der in der Praxis häufig missachtet wird.

Wirtschaftliche Angaben haben an diesem Punkt in aller Regel noch nichts zu suchen. Wer lediglich einen Besichtigungstermin vereinbaren möchte, muss normalerweise weder Einkommen noch Beruf, noch Arbeitgeber oder Bonitätsnachweise offenlegen. Die Schwelle für eine solche Abfrage wird erst später erreicht, wenn ein konkretes Anmietungsinteresse für eine bestimmte Wohnung besteht.

Eine Besonderheit gilt bei gefördertem Wohnraum. Handelt es sich um eine Sozialwohnung, dürfen Vermieter bereits vor der Besichtigung nach dem Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins sowie nach der genehmigten Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume fragen. Hintergrund ist § 27 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz. Eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins ist aber auch dann nicht sofort fällig, sondern erst später, wenn die Anmietung konkret verfolgt wird.

Nach ernsthaftem Anmietungsinteresse erweitert sich das Fragerecht

Sobald feststeht, dass eine bestimmte Wohnung tatsächlich angemietet werden soll, dürfen weitergehende Informationen erhoben werden. Dann liegt ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor, und die Datenerhebung kann sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen. Trotzdem bleibt das Fragerecht begrenzt.

Zulässig ist in dieser Phase vor allem die Frage, wie viele Personen in die Wohnung einziehen sollen und ob es sich um Erwachsene oder Kinder handelt. Diese Angaben helfen bei der Beurteilung, ob die Wohnungsnutzung zum Schnitt und zur Größe der Wohnung passt. Weitergehende Informationen über diese Personen dürfen jedoch nicht ohne Weiteres verlangt werden, sofern sie nicht selbst Vertragspartei werden sollen.

Oft wird in Formularen auch der Familienstand abgefragt. Genau hier zeigt sich, dass sich alltägliche Praxis und Rechtslage nicht immer decken. Nach der Orientierungshilfe ist die Frage nach dem Familienstand regelmäßig nicht erforderlich. Allein der Wunsch, eine mögliche Mithaftung von Ehegatten zu sichern, reicht nicht aus. Wer verheiratet ist, muss also nicht allein deshalb offenlegen, in welchem Personenstand die Bewerbung erfolgt.

Angaben zur Bonität sind erlaubt, aber nicht schrankenlos

Ein zentraler Teil der Mieterselbstauskunft betrifft die Zahlungsfähigkeit. Das ist nachvollziehbar, denn für Vermieter ist die regelmäßige Mietzahlung ein berechtigtes Anliegen. Zulässig ist daher grundsätzlich die Frage nach dem Beruf und nach dem Arbeitgeber, weil diese Angaben Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Stabilität zulassen können. Unzulässig ist nach der aktuellen Orientierungshilfe allerdings die Frage nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Sie gilt nicht als verlässliche Grundlage für die Prognose, ob die Miete künftig gezahlt wird.

Auch zur Höhe des Einkommens dürfen Vermieter in dieser Phase regelmäßig Auskunft verlangen. Nach der Orientierungshilfe ist die Erfragung des Nettoeinkommens sowie des Betrags zulässig, der nach laufenden monatlichen Belastungen für die Miete verbleibt. Dabei muss aber nicht zwangsläufig jede einzelne Verbindlichkeit offengelegt werden. Die Gründe für monatliche Belastungen, etwa Unterhalt oder Darlehen, gehen die vermietende Seite regelmäßig nichts an. Gefragt werden darf nach der finanziellen Tragfähigkeit, nicht nach der kompletten privaten Lebensführung.

Besonders wichtig ist eine Ausnahme: Werden die Mietzahlungen vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter geleistet, sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen in der Regel unzulässig. Dann fehlt der sachliche Grund für eine eigene Einkommensprüfung.

Fragen zu Insolvenz, Vermögensauskunft und Mietrückständen

Etwas heikler, aber grundsätzlich zulässig, sind Fragen nach einem eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier sieht die Orientierungshilfe eine Offenbarungspflicht, weil ein laufendes Insolvenzverfahren unmittelbare Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage zulässt. Ebenso können Fragen nach einer abgegebenen Vermögensauskunft und nach einschlägigen Räumungstiteln wegen Mietrückständen erlaubt sein, wenn sie konkret auf die Bonität und Zahlungszuverlässigkeit bezogen sind.

Auch Fragen danach, ob in den letzten fünf Jahren Räumungsklagen wegen Mietrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, können zulässig sein, wenn das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde. Das zeigt, dass nicht jede unangenehme Frage automatisch unzulässig ist. Entscheidend bleibt der enge Bezug zur Vertragserfüllung.

Welche Fragen klar unzulässig sind

Unzulässig sind vor allem Fragen, die diskriminierend wirken können oder die Privatsphäre ohne ausreichenden Mietbezug betreffen. Dazu zählen pauschale Fragen nach Religion, rassischer oder ethnischer Herkunft sowie nach der Staatsangehörigkeit. Gerade bei Religion und ethnischer Herkunft handelt es sich um besonders sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Auch § 19 AGG spielt hier mit hinein, weil Benachteiligungen bei der Wohnungsvergabe rechtlich begrenzt sind, selbst wenn das Gesetz bei kleineren Vermietern und bestimmten Näheverhältnissen Besonderheiten kennt.

Ebenfalls grundsätzlich unzulässig sind Fragen nach Vorstrafen oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Für die Anbahnung eines Wohnraummietverhältnisses fehlt dafür in aller Regel ein ausreichender sachlicher Grund. Gleiches gilt für Fragen zur Parteizugehörigkeit oder zur Mitgliedschaft in einem Mieterverein. Solche Angaben sagen nichts Belastbares darüber aus, ob ein Mietverhältnis zuverlässig erfüllt wird.

In der Praxis problematisch sind auch routinemäßige Ausweiskopien. Zwar darf die Identität geprüft werden, doch die bloße Kontrolle des Ausweises ist etwas anderes als das Speichern einer Kopie. Gerade dieser Unterschied ist datenschutzrechtlich bedeutsam.

Vormieterbescheinigung, Mietschuldenfreiheit und Bonitätsauskunft

Viele Vermieter verlangen Unterlagen, die auf den ersten Blick selbstverständlich erscheinen. Rechtlich lohnt sich jedoch ein genauer Blick. Kontaktangaben aktueller oder früherer Vermieter sind nach der Orientierungshilfe unzulässig, weil sie für die Entscheidung über den neuen Vertrag nicht erforderlich sind. Auch eine klassische Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf nicht verlangt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08, klargestellt, dass frühere Vermieter nicht verpflichtet sind, eine solche Bescheinigung auszustellen. Wenn es keinen Anspruch auf Ausstellung gibt, kann ihr Fehlen im Bewerbungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen.

Anders liegt es bei Nachweisen zum Einkommen kurz vor Vertragsabschluss. Wenn eine Person als künftige Vertragspartei ausgewählt wurde, dürfen Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Einkommensteuerbescheide in Kopie verlangt werden, allerdings nur mit Schwärzung nicht erforderlicher Angaben. Es geht um die Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht um die vollständige Offenlegung aller Kontobewegungen.

Auch Bonitätsauskünfte sind nur begrenzt zulässig. Erlaubt sind spezielle Nachweise, die für den konkreten Mietvertragsabschluss bestimmt sind und nur die dafür nötigen Informationen enthalten. Nicht verlangt werden dürfen hingegen umfassende Selbstauskünfte nach Art. 15 DSGVO, die Betroffene bei Auskunfteien über sich selbst einholen können. Diese Unterlagen enthalten häufig weit mehr Daten als nötig. Wenn bereits ausreichende Bonitätsnachweise vorliegen, ist außerdem eine zusätzliche Abfrage bei einer Auskunftei durch Vermieter in der Regel nicht erlaubt.

Was bei Haustieren und Haushaltszusammensetzung gilt

Fragen zur geplanten Tierhaltung können zulässig sein, wenn es um Tiere geht, deren Haltung über den normalen Gebrauch der Wohnung hinausgeht und deshalb zustimmungsbedürftig sein kann. Nicht erfasst sind typische Kleintiere, deren Haltung regelmäßig erlaubt ist. Auch hier zeigt sich das Grundmuster der Mieterselbstauskunft: Zulässig ist, was konkrete Auswirkungen auf das Mietverhältnis haben kann. Reine Neugier rechtfertigt keine Datenerhebung.

Bei der Haushaltszusammensetzung sind die Grenzen ähnlich. Die Zahl der einziehenden Personen darf gefragt werden, weil sie für Größe, Zuschnitt und Nutzung der Wohnung relevant ist. Nicht zulässig ist dagegen eine ausufernde Datensammlung über alle Familienmitglieder, wenn diese gar nicht Vertragspartei werden sollen.

Welche Gesetze den Rahmen setzen

Rechtlich stützt sich das Thema auf mehrere Ebenen. Die zentrale datenschutzrechtliche Leitlinie ist Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, der die Beschränkung auf notwendige Daten vorgibt. Hinzu kommen Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für vorvertragliche Maßnahmen und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für berechtigte Interessen. Bei besonders sensiblen Angaben ist außerdem Art. 9 DSGVO zu beachten. Für Diskriminierungsfragen ist § 19 AGG wichtig. Bei Sozialwohnungen spielt § 27 Abs. 1 WoFG eine Rolle. Für die Frage der Gebrauchsüberlassung an Ehegatten oder andere Haushaltsangehörige wird oft § 553 Abs. 1 BGB herangezogen. Und bei der Beurteilung erheblicher Mietrückstände ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bedeutsam.

Diese Vorschriften zeigen, dass die Mieterselbstauskunft kein rechtsfreier Alltagsvorgang ist, sondern in ein dichtes Geflecht aus Datenschutz-, Miet- und Gleichbehandlungsrecht eingebettet bleibt.

Fazit: Erlaubt ist nur, was für das Mietverhältnis wirklich nötig ist

Die Mieterselbstauskunft darf Vermietern helfen, eine vernünftige Auswahl zu treffen. Sie darf aber nicht dazu dienen, Bewerber umfassend auszuleuchten oder persönliche Lebensbereiche zu erfassen, die mit dem Mietverhältnis kaum etwas zu tun haben. Genau deshalb ist die Frage nach zulässigen Angaben nicht pauschal, sondern nur abgestuft zu beantworten. Beim Besichtigungstermin ist der Spielraum klein. Mit einem konkreten Anmietungsinteresse erweitert er sich, bleibt aber an den Zweck der Wohnraumüberlassung gebunden. Kurz vor Vertragsunterzeichnung können Nachweise verlangt werden, allerdings ebenfalls nur in angemessenem Umfang.

Wer die Rechtslage nüchtern betrachtet, erkennt ein klares Muster: Name, Anschrift, Zahl der einziehenden Personen, Beruf, Arbeitgeber und tragfähige Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit können zulässig sein. Familienstand, Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Parteizugehörigkeit, wahllose Ausweiskopien oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gehören dagegen regelmäßig nicht in eine rechtmäßige Mieterselbstauskunft. Am Ende zählt stets derselbe Maßstab: Die verlangte Angabe muss für dieses konkrete Mietverhältnis erforderlich sein und darf nicht weiter reichen als unbedingt nötig. Genau daran entscheidet sich, was Vermieter verlangen dürfen und was nicht.