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Mietvertrag kündigen: Welche Fristen gelten für Mieter?

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Ein Mietverhältnis zu beenden, ist im deutschen Mietrecht klar geregelt – und trotzdem entstehen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten. Das liegt vor allem daran, dass Fristen, Formvorgaben und Sonderfälle leicht miteinander verwechselt werden. Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, muss nicht nur den richtigen Termin kennen, sondern auch darauf achten, dass die Kündigung rechtzeitig beim Vermieter ankommt. Entscheidend ist also nicht der Tag, an dem das Schreiben abgesendet wird, sondern der Tag des Zugangs. Genau an dieser Stelle machen viele Mieter Fehler, obwohl die Grundregel eigentlich überschaubar ist: Bei unbefristeten Wohnungen gilt für Mieter in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert und bildet den Standard für die ordentliche Kündigung von Wohnraum.

Gleichzeitig lohnt sich der Blick auf Details. Denn nicht jedes Mietverhältnis folgt exakt demselben Muster. Befristete Verträge, Sonderkündigungsrechte, Staffelmieten oder außergewöhnliche Lebenssituationen können die Lage verändern. Wer die Fristen für die Kündigung des Mietvertrags richtig einordnet, vermeidet unnötige Kosten, doppelte Mietzahlungen und formale Fehler. Der folgende Überblick erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die Berechnung der Frist, typische Sonderfälle und die wichtigsten Punkte rund um den Zugang der Kündigung.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter

Für die ordentliche Kündigung einer Mietwohnung gilt für Mieter grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Das steht in § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Frist ist für Mieter vergleichsweise verbraucherfreundlich, weil sie unabhängig von der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses bleibt. Anders als bei Vermietern verlängert sie sich nicht mit zunehmender Wohndauer. Für Mieter bleibt es also im Regelfall bei drei Monaten, ganz gleich, ob die Wohnung seit einem oder seit zwölf Jahren bewohnt wird.

Wichtig ist dabei die Monatslogik. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats vorliegen, damit dieser Monat noch mitgezählt wird. Geht das Schreiben später ein, verschiebt sich der Beginn der Frist um einen Monat nach hinten. Aus einem praktisch gedachten Dreimonatszeitraum wird dann schnell eine viermonatige Wartezeit bis zum Ende des Mietverhältnisses. Genau deshalb ist der Zeitpunkt des Zugangs so wichtig.

Wie die Frist konkret gerechnet wird

Die Frist beginnt nicht mit dem Absenden, sondern mit dem Zugang der Kündigung beim Vermieter. Wird die Kündigung beispielsweise am zweiten Werktag eines Monats zugestellt, zählt dieser Monat noch mit. Die Wohnung kann dann grundsätzlich mit Ablauf des übernächsten Monats verlassen werden. Geht das Schreiben dagegen erst am vierten Werktag ein, ist der laufende Monat bereits verloren und die Kündigung wirkt erst zum Ende des Monats danach plus zwei weiterer Monate. Bei der Berechnung zählt also nicht nur das Datum, sondern auch der Wochentag und die Frage, ob ein Tag als Werktag gilt.

Im Mietrecht werden Samstage in der Regel als Werktage mitgezählt. Sonn- und Feiertage nicht. Dadurch kann schon ein kleiner Zeitverlust darüber entscheiden, ob die Kündigung noch im laufenden Monat wirksam wird oder nicht. Gerade bei Monatsenden, Feiertagen und Postlaufzeiten empfiehlt sich deshalb ein zeitlicher Puffer.

Die richtige Form der Kündigung

Eine Wohnungskündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail, eine SMS oder eine Nachricht über einen Messenger reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben auf Papier. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben für Wohnraummietverhältnisse. Fehlt die Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Inhalt eindeutig ist.

Besonders wichtig ist die eindeutige Erklärung, dass das Mietverhältnis beendet werden soll. Missverständliche Formulierungen können Probleme verursachen, wenn unklar bleibt, ob lediglich nachgefragt oder tatsächlich gekündigt werden soll. Außerdem sollten alle Mieter unterschreiben, wenn der Vertrag gemeinsam geschlossen wurde. Bei Ehepaaren oder Wohngemeinschaften wird dieser Punkt oft übersehen. Hat eine Partei allein unterschrieben, kommt es auf die Vertragsgestaltung an. In Zweifelsfällen entscheidet der Mietvertrag darüber, wer kündigen darf.

Wann die Kündigung wirksam wird

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Mietverhältnis immer zum Ablauf eines Monats, nicht mitten im Monat. Das bedeutet: Die Kündigung wird auf den letzten Tag eines Monats terminiert. Ein Beispiel macht das deutlich: Geht die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag im Januar zu, endet das Mietverhältnis in der Regel mit Ablauf des 30. April. Wird die Frist erst im Februar gewahrt, verschiebt sich das Ende auf den 31. Mai. Die Drei-Monats-Frist ist also keine starre 90-Tage-Rechnung, sondern eine Frist, die an Monatsenden anknüpft.

Diese Regelung hat praktische Vorteile, sorgt aber auch für Verwirrung. Denn selbst wenn die Frist rechnerisch kurz erscheint, ist der letzte Miettag fast immer der letzte Tag eines Kalendermonats. Für die Planung von Umzug, Übergabe und Nachmiete ist das ein wichtiger Anhaltspunkt.

Sonderfälle mit abweichenden Fristen

Nicht jedes Mietverhältnis folgt der Standardregel. In bestimmten Konstellationen können andere Fristen gelten oder zusätzliche Rechte entstehen. Besonders relevant sind befristete Mietverträge, in denen eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ausgeschlossen sein kann. Dann endet das Mietverhältnis grundsätzlich erst mit dem vereinbarten Datum, sofern kein Sonderkündigungsrecht besteht.

Auch bei der Staffelmiete, der Indexmiete oder in alten Verträgen finden sich teils besondere Klauseln. Solche Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen zwingendes Mietrecht verstoßen. Deshalb ist nicht jede im Vertrag genannte Frist automatisch wirksam. Maßgeblich bleibt immer, ob die Regelung den gesetzlichen Vorgaben standhält. Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft deshalb nicht nur die Kündigungsfrist im Mietvertrag, sondern auch, ob die Klausel überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Sonderkündigungsrechte bei Modernisierung oder Mieterhöhung

In bestimmten Situationen kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Das betrifft etwa den Fall einer Mieterhöhung oder einer angekündigten Modernisierung, wenn das Gesetz dem Mieter ein besonderes Kündigungsrecht einräumt. Dann gelten nicht die normalen Drei-Monats-Fristen in derselben Form, sondern die jeweils gesetzlich vorgesehene Frist für den Sonderfall. Solche Rechte sind allerdings an konkrete Voraussetzungen und Informationspflichten geknüpft. Entscheidend ist daher immer der genaue Anlass und der Inhalt des Schreibens, das vom Vermieter kommt.

Ähnlich verhält es sich bei erheblichen Pflichtverletzungen oder unzumutbaren Umständen. Dann kann eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Diese beendet das Mietverhältnis vorzeitig, setzt aber regelmäßig einen wichtigen Grund voraus. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Wohnung reicht dafür nicht aus.

Fristbeginn, Zugang und Nachweis

Für die Praxis ist der Zugang der Kündigung der kritischste Punkt. Ein Kündigungsschreiben kann nur dann fristwahrend wirken, wenn es rechtzeitig im Machtbereich des Vermieters angekommen ist. Das heißt: Es muss so eingehen, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ein bloßes Einwerfen in den Briefkasten am Abend des dritten Werktags kann je nach Uhrzeit und Umständen problematisch sein, wenn nicht sicher ist, wann der Vermieter es tatsächlich erhalten hat.

Deshalb wird oft zu einer sicheren Zustellung geraten, etwa per Einwurf-Einschreiben oder durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung. Entscheidend ist nicht die Versandart allein, sondern der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs. Gerade wenn es auf wenige Tage ankommt, ist das mehr als eine Formalität. Denn geht das Schreiben zu spät ein, verlängert sich die Mietdauer automatisch.

Was bei mehreren Mietern und bei Umzug zu beachten ist

Wird eine Wohnung von mehreren Personen gemeinsam gemietet, müssen in der Regel alle Vertragspartner die Kündigung unterschreiben. Das gilt vor allem dann, wenn der Mietvertrag von allen gemeinsam abgeschlossen wurde. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung unwirksam sein. Ausnahmen können sich nur aus der Vertragslage oder einer wirksamen Vertretungsvollmacht ergeben. Auch hier zeigt sich: Der genaue Wortlaut des Mietvertrags ist wichtiger, als viele zunächst annehmen.

Kommt ein Umzug mit nahtloser Anschlussmiete zusammen, wird die Fristberechnung besonders relevant. Wer die alte Wohnung zu spät kündigt, zahlt im Zweifel länger als geplant. Umgekehrt kann eine zu frühe Kündigung problematisch sein, wenn die neue Wohnung sich verschiebt. Deshalb sollte die Kündigung immer mit Blick auf die tatsächlichen Übergabetermine geplant werden. Rechtlich zählt das Datum des Mietendes, praktisch zählt auch der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe und der Auszugsvorbereitung.

Häufige Fehler bei der Kündigung des Mietvertrags

Typische Fehler entstehen vor allem bei der Form, beim Zugang und bei der Fristberechnung. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Eine E-Mail genügt ebenfalls nicht. Wer davon ausgeht, dass das Absendedatum zählt, liegt schnell falsch. Ebenso problematisch ist es, nur einen Mitmieter unterschreiben zu lassen, obwohl mehrere Personen Vertragspartner sind. Auch ungenaue Formulierungen können zu Streit führen, wenn nicht klar erkennbar ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich beendet werden soll.

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Werktage. Der dritte Werktag ist nicht automatisch der dritte Kalendertag. Fällt der Monatsbeginn auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Fristberechnung entsprechend. Wer das übersieht, verliert schnell einen Monat. Gerade deshalb sind konkrete Kalenderdaten bei der Kündigung hilfreich.

Fazit: Fristen kennen, sauber kündigen, unnötige Verzögerungen vermeiden

Beim Mietvertrag kündigen gelten für Mieter im Regelfall klare Leitplanken. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate, und das Kündigungsschreiben muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter angekommen sein, damit dieser Monat noch mitgezählt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Wer diese Grundregeln beachtet, schafft eine verlässliche Basis für den Auszug und vermeidet unnötige Missverständnisse.

Trotz der scheinbar einfachen Regel lohnt sich ein genauer Blick auf den Einzelfall. Mehrere Mieter, befristete Verträge, Sonderkündigungsrechte oder besondere Vertragsklauseln können die Lage verändern. Deshalb ist es sinnvoll, den Mietvertrag und mögliche Zusatzvereinbarungen immer mit der gesetzlichen Ausgangslage zu vergleichen. Gerade bei knappen Terminen ist außerdem entscheidend, den Zugang der Kündigung nachweisbar zu machen. Denn im Mietrecht zählt nicht nur, was erklärt wurde, sondern vor allem, wann es angekommen ist. Wer die Fristen beim Kündigen des Mietvertrags sauber einhält, spart Zeit, Nerven und häufig auch Geld.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, § 573c; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mietrecht; Verbraucherzentrale, Ratgeber zum Mietrecht und Fristen.