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Schornsteinfegerkosten: Dürfen sie in die Betriebskostenabrechnung?

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Schornsteinfegerkosten gehören seit Jahren zu den Posten, die in der Betriebskostenabrechnung immer wieder für Nachfragen sorgen. Der Grund liegt auf der Hand: Nicht jede Rechnung rund um den Schornstein ist automatisch umlagefähig, und nicht jede Position auf der Abrechnung darf ohne Weiteres an Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Gerade bei Gebäuden mit Kamin, Feuerstätte oder zentralen Heizungsanlagen entsteht schnell Unsicherheit, welche Leistungen der Schornsteinfeger tatsächlich erbracht hat und ob diese Kosten unter die Betriebskosten fallen. Hinzu kommt, dass sich der rechtliche Rahmen nicht aus einem einzigen Satz ableiten lässt, sondern aus Mietvertrag, Betriebskostenverordnung und der Art der konkreten Tätigkeit. Wer Schornsteinfegerkosten sauber einordnen will, muss daher genauer hinschauen.

Im Alltag geht es dabei meist nicht um eine abstrakte juristische Frage, sondern um ganz praktische Beträge auf der Jahresabrechnung. Für Vermietende stellt sich die Frage, welche Kostenpositionen korrekt umgelegt werden dürfen. Für Mietende ist entscheidend, ob die angesetzten Posten plausibel sind und ob sie in dieser Form überhaupt berechnet werden dürfen. Genau hier liegt der Kern: Schornsteinfegerkosten können umlagefähig sein, aber nicht jede Rechnung eines Schornsteinfegers gehört automatisch in die Betriebskostenabrechnung. Welche Arbeiten gemeint sind, wie sie im Mietvertrag erfasst wurden und ob es sich um laufende Betriebskosten oder um Verwaltungs- und Instandhaltungskosten handelt, macht den Unterschied.

Wann Schornsteinfegerkosten überhaupt umlagefähig sind

Ob Schornsteinfegerkosten in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden dürfen, hängt zuerst davon ab, ob der Mietvertrag die entsprechenden Kostenarten wirksam auf die Mietsache umlegt. In Deutschland ist die Umlage nur möglich, wenn der Vertrag Betriebskosten nach den geltenden Regeln erfasst. Dann können bestimmte Leistungen des Schornsteinfegers als laufende Betriebskosten gelten, sofern sie regelmäßig anfallen und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Gebäudes oder der Heizungsanlage dienen.

Entscheidend ist dabei die konkrete Leistung. Typischerweise sind Kosten für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten umlagefähig, wenn sie der Betriebssicherheit und dem laufenden Betrieb dienen. Dazu zählen etwa wiederkehrende Kontrollen an Abgasanlagen oder Messungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Heizungsanlage stehen. Solche Tätigkeiten gelten nicht als einmalige Sonderausgaben, sondern als laufende Kosten, die im Rahmen der Nebenkostenverteilung berücksichtigt werden können.

Anders sieht es bei Arbeiten aus, die der Erneuerung, Reparatur oder grundlegenden Verbesserung dienen. Solche Maßnahmen gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Auch wenn sie von einem Schornsteinfeger ausgeführt oder veranlasst wurden, bleiben sie rechtlich häufig beim Eigentümer, weil sie nicht den laufenden Betrieb, sondern den baulichen Zustand betreffen. Genau diese Abgrenzung ist für eine rechtssichere Abrechnung so wichtig.

Welche Leistungen des Schornsteinfegers in der Abrechnung auftauchen können

In der Praxis werden Schornsteinfegerkosten oft unter Sammelbegriffen wie „Schornsteinreinigung“, „Überprüfung der Abgasanlage“ oder „Messarbeiten“ aufgeführt. Das kann korrekt sein, sofern die zugrunde liegenden Tätigkeiten tatsächlich Betriebskosten darstellen. Vor allem regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Feuerungsanlage dienen, werden häufig als umlagefähig behandelt. Dazu zählen je nach Anlage unter anderem Kehrarbeiten, Überprüfungen und Emissionsmessungen, wenn sie zum laufenden Betrieb gehören.

Wichtig ist jedoch, dass die Rechnung nachvollziehbar bleibt. Eine bloße Sammelposition ohne erkennbare Zuordnung kann im Streitfall problematisch werden. Je genauer erkennbar ist, welche Leistung abgerechnet wurde, desto leichter lässt sich prüfen, ob die Umlegung zulässig ist. Gerade bei größeren Objekten mit mehreren Feuerstätten oder unterschiedlichen Heizsystemen sollte die Abrechnung so transparent sein, dass die Kosten nachvollzogen werden können.

Kommt es zu Mischrechnungen, also zu Rechnungen, die sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Leistungen enthalten, muss sauber getrennt werden. Nur der Betriebskostenanteil darf auf die Mieterinnen und Mieter verteilt werden. Wird alles gemeinsam abgerechnet, ohne eine Trennung vorzunehmen, kann der nicht umlagefähige Teil nicht einfach mitberechnet werden. Hier zeigt sich, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der einzelnen Positionen ist.

Was nicht ohne Weiteres umgelegt werden darf

Nicht jede Tätigkeit des Schornsteinfegers gehört in die Betriebskostenabrechnung. Alles, was eher in Richtung Instandhaltung, Instandsetzung oder Verwaltung geht, ist grundsätzlich dem Vermietenden zuzuordnen. Das betrifft zum Beispiel Arbeiten, die notwendig werden, weil eine Anlage beschädigt ist, weil Mängel beseitigt werden müssen oder weil eine technische Anpassung vorgenommen wird. Solche Kosten dienen nicht dem laufenden Betrieb, sondern der Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands.

Auch bestimmte Zusatzleistungen sind kritisch zu betrachten, wenn sie über den üblichen Betrieb hinausgehen. Sollte eine Position auf der Rechnung etwa auf eine einmalige Maßnahme zur Modernisierung oder auf eine besondere technische Nachrüstung zurückzuführen sein, ist Vorsicht geboten. Ebenso gilt: Nur weil eine Rechnung vom Schornsteinfeger stammt, bedeutet das nicht automatisch, dass sie vollständig umlagefähig ist. Maßgeblich bleibt immer die Art der Leistung, nicht der Absender der Rechnung.

Für die Praxis bedeutet das, dass Vermietende jede Rechnung vor der Übernahme in die Betriebskostenabrechnung prüfen sollten. Mietende wiederum können bei unklaren Positionen nachvollziehbar nachfragen, welche Leistung sich hinter dem angesetzten Betrag verbirgt. Gerade bei älteren Gebäuden oder komplexen Heizungsanlagen lohnt sich dieser Blick besonders, weil die Rechnungsposten dort häufiger gemischt ausfallen können.

Welche Rolle der Mietvertrag spielt

Ob Schornsteinfegerkosten überhaupt abgerechnet werden dürfen, hängt nicht nur von der Art der Leistung ab, sondern auch von der vertraglichen Grundlage. Betriebskosten können grundsätzlich nur dann auf Mietende umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Dabei reicht eine pauschale Formulierung oft nur dann aus, wenn sie die Betriebskosten insgesamt oder die einschlägigen Kostenarten wirksam erfasst. Fehlt eine solche Grundlage, kann die Umlage schwierig werden.

In vielen Mietverträgen werden die Betriebskosten über einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung geregelt. Dann können auch Kosten für den Schornsteinfeger in den Umfang fallen, soweit sie nach der Verordnung als Betriebskosten einzuordnen sind. Entscheidend ist dabei nicht der Begriff allein, sondern die rechtliche Einordnung der einzelnen Tätigkeiten. Eine gut formulierte Betriebskostenklausel schafft deshalb Klarheit und verringert spätere Streitigkeiten.

Gerade bei älteren Verträgen lohnt sich ein genauer Blick auf den Wortlaut. Manche Vereinbarungen sind eng gefasst, andere weit. Auch die Frage, ob die Kosten nach Wohnfläche, Verbrauch oder einem anderen Schlüssel verteilt werden, ergibt sich häufig aus dem Mietvertrag oder aus der allgemeinen Abrechnungsregelung des Hauses. Wer hier sorgfältig arbeitet, vermeidet Fehler, die später zu Einwendungen oder Kürzungen führen können.

Wie sich Schornsteinfegerkosten von Heizkosten unterscheiden

Im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung werden Schornsteinfegerkosten häufig mit Heizkosten verwechselt. Das ist verständlich, weil beide Posten eng mit der Heizungsanlage zusammenhängen. Dennoch handelt es sich um unterschiedliche Kostenarten. Heizkosten betreffen den Energieverbrauch und die Wärmeerzeugung, während Schornsteinfegerkosten Leistungen rund um die Kontrolle, Reinigung und Überprüfung der Abgasanlage oder Feuerstätte betreffen.

Diese Abgrenzung ist deshalb wichtig, weil Heizkosten oft einem besonderen Verteilungsregime unterliegen. Schornsteinfegerkosten dagegen folgen der allgemeinen Umlagefähigkeit von Betriebskosten. Sie können also Bestandteil der Nebenkosten sein, werden aber nicht automatisch wie klassische Verbrauchskosten behandelt. Wer beide Positionen vermischt, riskiert eine unklare oder angreifbare Abrechnung.

In der Praxis kann das besonders relevant werden, wenn die Heizungsanlage zentral betrieben wird und zusätzlich regelmäßige Schornsteinfegerarbeiten anfallen. Dann sollten die einzelnen Rechnungen getrennt betrachtet und richtig zugeordnet werden. So bleibt nachvollziehbar, welche Kosten aus dem Heizbetrieb stammen und welche der Gebäudebetrieb insgesamt verursacht.

Was bei der Betriebskostenabrechnung besonders geprüft werden sollte

Eine ordentliche Betriebskostenabrechnung lebt von Nachvollziehbarkeit. Bei Schornsteinfegerkosten bedeutet das vor allem, dass die Position klar benannt und zeitlich dem richtigen Abrechnungsjahr zugeordnet wird. Denn auch dann, wenn die Leistung umlagefähig ist, darf sie nur in der Periode erscheinen, in der sie tatsächlich angefallen ist. Rechnungsdatum, Leistungszeitraum und Abrechnungszeitraum sollten zusammenpassen.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Gesamtsumme tatsächlich nur umlagefähige Tätigkeiten enthält. Besonders bei Betrieben mit mehreren Leistungsarten kann es passieren, dass etwa eine Überprüfung, eine Reinigung und eine nicht umlagefähige Zusatzleistung auf einer Rechnung stehen. Dann ist eine Aufschlüsselung nötig. Ohne diese Trennung lässt sich nicht verlässlich bestimmen, welcher Betrag in die Abrechnung gehört.

Auch die Verteilung innerhalb des Hauses sollte stimmig sein. Wenn nur bestimmte Wohnungen von einer Feuerstätte betroffen sind oder wenn eine Anlage nur einen Teil des Gebäudes versorgt, kann nicht jede Kostenposition ohne Differenzierung auf alle Mietparteien verteilt werden. Die Umlage muss zum Nutzungskreis und zum Verteilungsschlüssel passen. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele Missverständnisse.

Welche Rechte Mietende bei unklaren Positionen haben

Wer Schornsteinfegerkosten in der Betriebskostenabrechnung findet und Zweifel an der Berechtigung hat, muss die Position nicht einfach hinnehmen. Eine Betriebskostenabrechnung darf geprüft werden, und unklare oder nicht nachvollziehbare Posten können beanstandet werden. Besonders wichtig ist dabei, die Abrechnung nicht nur auf die Höhe der Summe zu betrachten, sondern auch auf die Art der Leistung und die vertragliche Grundlage.

Steht auf der Abrechnung lediglich eine Sammelposition, kann eine Erläuterung verlangt werden. Das gilt umso mehr, wenn aus der Rechnung nicht hervorgeht, ob die Kosten ausschließlich laufende Betriebskosten betreffen oder auch nicht umlagefähige Bestandteile enthalten. Eine klare Darstellung ist nicht nur im Interesse der Mietenden, sondern auch im Interesse eines belastbaren Abrechnungsverfahrens.

In vielen Fällen lässt sich ein Zweifel schon durch Einsicht in die Originalrechnung ausräumen. Dort wird häufig erkennbar, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden. Erst auf dieser Grundlage lässt sich sinnvoll beurteilen, ob die Kosten in der Betriebskostenabrechnung korrekt angesetzt wurden. Sind Positionen fehlerhaft, können sie beanstandet und gegebenenfalls gekürzt werden.

Typische Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler besteht darin, sämtliche Schornsteinfegerkosten pauschal umzulegen, ohne die einzelnen Tätigkeiten zu unterscheiden. Das führt schnell dazu, dass auch nicht umlagefähige Leistungen in der Nebenkostenabrechnung landen. Ebenso problematisch ist es, wenn die Abrechnung nicht erkennen lässt, ob die Kosten zur laufenden Nutzung oder zur Instandhaltung gehören. Fehlt diese Trennung, wird die Sache unnötig angreifbar.

Ein weiterer Fehler liegt in der falschen zeitlichen Zuordnung. Gerade wenn Rechnungen spät eingehen oder Leistungen über den Jahreswechsel hinausgehen, kann der falsche Abrechnungszeitraum gewählt werden. Das wirkt auf den ersten Blick klein, kann aber die gesamte Position verfälschen. Wer sauber arbeitet, achtet daher auf Leistungsdatum und Abrechnungsjahr.

Schließlich kommt es vor, dass der Mietvertrag nicht genau genug geprüft wird. Ohne belastbare Umlagevereinbarung kann selbst eine an sich umlagefähige Kostenart nicht einfach weitergegeben werden. Die rechtliche Grundlage gehört deshalb immer zur Prüfung dazu. Erst das Zusammenspiel aus Vertrag, Leistung und Zuordnung entscheidet über die Zulässigkeit.

Fazit: Schornsteinfegerkosten sind nicht automatisch, aber oft umlagefähig

Schornsteinfegerkosten dürfen in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden, wenn sie als laufende Betriebskosten einzuordnen sind, im Mietvertrag erfasst wurden und sich auf umlagefähige Leistungen beziehen. Genau darin liegt der entscheidende Punkt: Nicht die Herkunft der Rechnung ist maßgeblich, sondern die Art der Tätigkeit. Regelmäßige Arbeiten zur Kontrolle, Reinigung oder Messung können umlagefähig sein, während Reparaturen, Instandsetzungen oder andere nicht laufende Maßnahmen in der Regel beim Vermietenden bleiben.

Für eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung ist daher Sorgfalt gefragt. Rechnungen müssen verständlich aufgeschlüsselt, Positionen sauber getrennt und Zeiträume korrekt zugeordnet werden. Gerade bei gemischten Rechnungen entscheidet die genaue Prüfung darüber, welcher Teil in die Nebenkosten gehört und welcher nicht. Wer hier präzise arbeitet, reduziert Streit und schafft Transparenz.

Für Mietende ergibt sich daraus ein klarer Prüfmaßstab: Nicht jede Schornsteinfegerposition ist automatisch korrekt, selbst wenn sie auf einer offiziellen Rechnung steht. Für Vermietende gilt umgekehrt, dass nur sauber dokumentierte und rechtlich passende Kosten angesetzt werden sollten. So lässt sich die Frage, ob Schornsteinfegerkosten in die Betriebskostenabrechnung dürfen, am Ende zuverlässig beantworten: Ja, oft schon – aber nur unter den richtigen Voraussetzungen und nie pauschal für jede Leistung.