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Schufa-Auskunft bei der Wohnungssuche: Was zulässig ist und wo Grenzen liegen

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Bei der Wohnungssuche darf eine Schufa-Auskunft verlangt werden, aber nicht grenzenlos und nicht zu jedem Zeitpunkt. Zulässig sind nur solche Angaben, die für die Entscheidung über das Mietverhältnis wirklich gebraucht werden. Gerade bei der Bonitätsprüfung kommt es darauf an, ob bereits ein konkretes Mietinteresse besteht, welche Daten abgefragt werden und ob die Erhebung datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist. Wer eine Wohnung vermietet, darf also nicht einfach alles wissen wollen. Gleichzeitig müssen Mietinteressenten damit rechnen, dass ihre Zahlungsfähigkeit geprüft wird, sobald es ernsthaft um den Vertragsabschluss geht.


Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.


Die Schufa-Auskunft gehört inzwischen fast schon selbstverständlich zu vielen Bewerbungsunterlagen für eine Mietwohnung. Vor allem in angespannten Wohnungsmärkten wird häufig schon bei der ersten Kontaktaufnahme nach Bonitätsnachweisen gefragt. Für viele Menschen wirkt das wie eine feste Regel. Tatsächlich ist die Lage differenzierter. Nicht jede Forderung eines Vermieters ist erlaubt, nicht jede Frage in einer Mieterselbstauskunft muss beantwortet werden, und nicht jede Schufa-Prüfung ist datenschutzrechtlich gedeckt. Genau an dieser Stelle entsteht Unsicherheit: Was darf verlangt werden, was muss offengelegt werden und wo endet das berechtigte Interesse des Vermieters?

Rechtlich treffen hier mehrere Interessen aufeinander. Vermieter wollen sich gegen Mietausfälle absichern und prüfen, ob ein künftiger Mieter wirtschaftlich zuverlässig ist. Mietinteressenten haben dagegen ein Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten und ihrer Privatsphäre. Maßgeblich sind dabei vor allem die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz, zivilrechtliche Grundsätze rund um die Vertragsanbahnung sowie in bestimmten Konstellationen auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Ergebnis ist kein pauschales Ja oder Nein zur Schufa-Auskunft bei der Wohnungssuche, sondern eine Abwägung mit klaren Grenzen.

Ein genauer Blick lohnt sich besonders deshalb, weil sich in der Praxis vieles eingebürgert hat, was rechtlich nicht automatisch zulässig ist. Manche Vermieter oder Makler verlangen sehr früh umfangreiche Unterlagen, andere koppeln die Aussicht auf einen Mietvertrag an weitreichende Einwilligungen. Gerade unter Zeitdruck werden solche Forderungen oft hingenommen. Das ändert jedoch nichts daran, dass nur erforderliche Daten erhoben werden dürfen und dass der Zeitpunkt der Datenerhebung eine wichtige Rolle spielt.

Warum die Schufa-Auskunft bei der Wohnungssuche so häufig verlangt wird

Aus Sicht eines Vermieters ist das Interesse an einer Bonitätsprüfung nachvollziehbar. Mit einem Wohnraummietvertrag geht meist eine langfristige Bindung einher. Bleiben Mietzahlungen aus, drohen finanzielle Belastungen, erheblicher Aufwand und im Streitfall langwierige Verfahren. Deshalb wird regelmäßig versucht, schon vor Vertragsschluss einzuschätzen, ob die vereinbarte Miete voraussichtlich zuverlässig gezahlt werden kann.

Die Schufa-Auskunft dient dabei als Nachweis über bonitätsrelevante Einträge. Im Alltag ist allerdings zwischen verschiedenen Formen zu unterscheiden. Zum einen gibt es Auskünfte, die Mietinteressenten selbst vorlegen, etwa als Bonitätsnachweis. Zum anderen steht die Frage im Raum, ob ein Vermieter selbst Daten bei einer Auskunftei einholen darf. Rechtlich ist das nicht dasselbe. Entscheidend ist, wer die Daten beschafft, auf welcher Grundlage das geschieht und ob die Erhebung tatsächlich erforderlich ist.

Hinzu kommt, dass die Schufa-Auskunft häufig mit anderen Unterlagen kombiniert wird, etwa mit Gehaltsnachweisen, einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder einer Selbstauskunft. Auch hier gilt: Nicht alles, was verbreitet ist, ist automatisch erlaubt. Zulässig ist nur, was in einem sachlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Mietverhältnis steht und den Grundsatz der Datensparsamkeit wahrt.

Die rechtliche Grundlage: Datenschutz und berechtigtes Interesse

Wer personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, braucht dafür eine rechtliche Grundlage. Im Zusammenhang mit der Wohnungssuche wird häufig auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO abgestellt. Danach kann eine Verarbeitung zulässig sein, wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder wenn berechtigte Interessen vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Ergänzend ist das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, insbesondere dort, wo es um Bonitätsdaten und Scoring geht.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Vermieter darf nicht vorsorglich möglichst viele Informationen sammeln, nur weil diese vielleicht irgendwann nützlich sein könnten. Erlaubt ist nur die Verarbeitung von Daten, die für die Auswahl eines Mieters und den Abschluss des Mietvertrags wirklich gebraucht werden. Genau deshalb ist der Zeitpunkt so wichtig. Je früher im Bewerbungsprozess Daten verlangt werden, desto strenger fällt die Prüfung aus, ob das noch gerechtfertigt ist.

Die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden hat in ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten hervorgehoben, dass Fragen und Unterlagen jeweils nur in bestimmten Phasen des Vermietungsprozesses zulässig sind. Besonders deutlich ist die Linie bei Bonitätsauskünften: Eine Abfrage bei Auskunfteien kommt nicht beliebig früh in Betracht, und eine Einwilligung in umfassende Datenabfragen gilt im Bewerbungsverfahren regelmäßig nicht als tragfähige Grundlage, wenn sie faktisch erzwungen wird.

Wann eine Schufa-Auskunft verlangt werden darf

Entscheidend ist, dass zwischen allgemeiner Interessentenphase und konkreter Anbahnung des Mietvertrags unterschieden wird. In einer sehr frühen Phase, etwa bei der ersten Kontaktaufnahme oder vor einer Besichtigung, besteht regelmäßig kein Anlass, bereits eine Schufa-Auskunft zu verlangen. Zu diesem Zeitpunkt steht oft noch nicht fest, ob die Wohnung überhaupt ernsthaft in Betracht kommt. Eine so frühe Anforderung wäre meist unverhältnismäßig.

Anders sieht es aus, wenn sich das Verfahren verdichtet hat und ein Bewerber ernsthaft für den Vertragsabschluss vorgesehen ist. Dann kann ein Vermieter im Grundsatz Nachweise zur wirtschaftlichen Zuverlässigkeit verlangen. Dazu kann auch eine Schufa-Auskunft gehören, sofern sie auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. In der Praxis ist es eher vertretbar, eine Bonitätsauskunft erst dann anzufordern, wenn die Auswahl weitgehend getroffen ist oder der Mietvertrag konkret vorbereitet wird.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer selbst vorgelegten Schufa-Auskunft und einer vom Vermieter eigenständig eingeholten Auskunft. Wenn Mietinteressenten selbst einen Bonitätsnachweis beibringen, werden nicht ohne Weiteres zusätzliche Daten direkt bei einer Auskunftei benötigt. Eine eigenständige Abfrage durch den Vermieter ist datenschutzrechtlich besonders sensibel und nur unter engen Voraussetzungen zu rechtfertigen.

Wo die Grenzen liegen: Nicht jede Frage ist erlaubt

Bei der Wohnungssuche geht es rechtlich nicht um einen Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung persönlicher Verhältnisse. Zulässig sind vor allem Angaben, die für das konkrete Mietverhältnis von Bedeutung sind. Dazu können Name, Kontaktdaten, Angaben zur Personenzahl, zum Einkommen oder zu laufenden Arbeitsverhältnissen gehören, soweit diese Informationen für die Entscheidung über den Vertrag gebraucht werden.

Unzulässig sind demgegenüber Fragen, die in die Privatsphäre hineinreichen und mit dem Mietverhältnis nichts oder nur einen sehr entfernten Zusammenhang haben. Dazu zählen regelmäßig Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft, ethnischer Herkunft oder Gesundheitsdaten, sofern dafür kein besonderer rechtlicher Grund besteht. Auch Fragen nach Vorstrafen sind im Wohnraummietrecht nur ausnahmsweise denkbar und nicht pauschal zulässig.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt hier zusätzliche Grenzen. Nach § 19 AGG sind Benachteiligungen aus bestimmten Gründen im Zivilrechtsverkehr unzulässig. Zwar gibt es im Wohnraummietrecht Besonderheiten und Ausnahmen, dennoch dürfen Auswahlentscheidungen nicht willkürlich an geschützte Merkmale anknüpfen. Wer personenbezogene Daten erhebt, die für eine diskriminierende Auswahl genutzt werden können, bewegt sich deshalb schnell in einem rechtlich heiklen Bereich.

Schufa-Auskunft und Mieterselbstauskunft sind nicht dasselbe

Oft werden beide Begriffe durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedliche Dinge meinen. Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular oder Fragenkatalog des Vermieters. Die Schufa-Auskunft stammt von einer Auskunftei und enthält Informationen zur Bonität. Beides kann sich ergänzen, beides folgt aber eigenen rechtlichen Maßstäben.

Bei der Mieterselbstauskunft ist vor allem entscheidend, welche Fragen gestellt werden und wann sie gestellt werden. Bei der Schufa-Auskunft geht es zusätzlich darum, ob die Offenlegung dieses sensiblen Bonitätsnachweises im jeweiligen Verfahrensstadium erforderlich ist. Eine pauschale Pflicht, schon bei der ersten Bewerbung eine vollständige Schufa-Auskunft einzureichen, lässt sich daraus nicht ableiten.

In der Praxis ist zudem zu beachten, dass eine Schufa-Auskunft mehr Informationen enthalten kann, als zur Beurteilung eines Mietverhältnisses nötig sind. Deshalb sollte der Umfang des Nachweises möglichst begrenzt sein. Maßgeblich ist nicht, was technisch verfügbar ist, sondern was für die Vermietungsentscheidung wirklich gebraucht wird.

Darf der Vermieter selbst bei der Schufa anfragen?

Diese Frage ist besonders sensibel. Nach der datenschutzrechtlichen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz ist die Abfrage von Bonitätsauskünften über Mietinteressenten bei Auskunfteien nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine bloß vorsorgliche oder routinemäßige Abfrage reicht nicht. Ebenso problematisch ist es, wenn eine Einwilligung verlangt wird, obwohl Mietinteressenten faktisch keine freie Wahl haben. In einem angespannten Wohnungsmarkt fehlt es dann oft an der nötigen Freiwilligkeit.

Deshalb ist eine Einwilligung im Bewerbungsverfahren nicht automatisch wirksam, nur weil sie unterschrieben wurde. Wird der Abschluss des Mietvertrags davon abhängig gemacht, dass auch nicht erforderliche Daten preisgegeben werden, spricht viel gegen eine freiwillige und damit tragfähige Zustimmung. Datenschutzrechtlich kommt es also nicht nur auf das Formular an, sondern auf die tatsächliche Drucksituation.

Rechtssicherer ist regelmäßig ein zurückhaltender Umgang mit Bonitätsdaten. Wenn überhaupt, sollte eine Auskunft erst in einer späten Phase eingeholt werden und nur in dem Umfang, der zur Entscheidung über den Vertrag erforderlich ist. Genau diese Zurückhaltung entspricht dem Grundgedanken der DSGVO.

Welche Unterlagen neben der Schufa-Auskunft zulässig sein können

Neben der Schufa-Auskunft werden häufig weitere Nachweise verlangt. Dazu zählen insbesondere Einkommensunterlagen, Arbeitsvertrag, Identitätsnachweis oder eine Bescheinigung des bisherigen Vermieters. Auch hier gilt kein Alles-oder-nichts-Prinzip. Zulässig ist nur, was im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist.

Gehaltsnachweise können bei einer konkreten Vermietungsentscheidung zulässig sein, weil sie etwas über die laufende Zahlungsfähigkeit aussagen. Ein vollständiger Arbeitsvertrag enthält dagegen oft deutlich mehr Informationen als nötig. Daher spricht viel dafür, dass ein schlichter Einkommensnachweis das mildere Mittel ist. Ähnlich ist es bei Ausweiskopien. Eine Identitätsprüfung kann berechtigt sein, doch eine umfassende Kopie sollte nicht routinemäßig ohne Not angefordert und gespeichert werden.

Bei der sogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Sie ist kein gesetzlich vorgeschriebener Standard. Fehlt sie, darf daraus nicht automatisch auf mangelnde Eignung geschlossen werden. Gerade wenn frühere Vermieter eine solche Bescheinigung nicht ausstellen, darf das nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Mietinteressenten ausgelegt werden.

Was mit den Daten nach der Wohnungsbewerbung passieren muss

Datenschutz endet nicht mit dem Einsammeln von Unterlagen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie lange diese Daten gespeichert werden dürfen. Kommt kein Mietvertrag zustande, dürfen Bewerbungsunterlagen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. Die Datenschutzkonferenz weist darauf hin, dass Daten regelmäßig zu löschen sind, sobald sie für den Zweck nicht mehr gebraucht werden. Soweit noch Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Raum stehen können, wird häufig ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten genannt.

Für Vermieter bedeutet das, dass Bewerbungsunterlagen geordnet gelöscht werden müssen, wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und kein Vertrag zustande kommt. Eine Vorratsspeicherung für künftige Vermietungen ist ohne eigene rechtliche Grundlage nicht zulässig. Wer Daten für spätere Angebote weiter nutzen will, braucht dafür eine tragfähige Grundlage und muss transparent informieren.

Auch bei zustande gekommenen Mietverhältnissen gilt: Nicht jede im Bewerbungsverfahren erhobene Information darf dauerhaft Teil der Mieterakte bleiben. Gespeichert werden darf nur, was für die Durchführung des Mietverhältnisses weiterhin gebraucht wird.

Was bei unzulässigen Fragen und überzogenen Forderungen gilt

Werden im Bewerbungsverfahren unzulässige Fragen gestellt, führt das nicht dazu, dass diese wahrheitsgemäß beantwortet werden müssten. In der mietrechtlichen Praxis wird insoweit seit Langem anerkannt, dass unzulässige Fragen keine nachteiligen Folgen auslösen sollen. Anders ist es bei zulässigen Angaben, etwa zu Einkommen oder Identität, wenn diese für den Vertragsschluss erheblich sind. Falsche Angaben können dann durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa eine Anfechtung oder in gravierenden Fällen eine Kündigung.

Für die Einordnung kommt es immer auf den Zusammenhang mit dem Mietverhältnis an. Je näher eine Information an der Frage liegt, ob die Wohnung vertragsgemäß genutzt und die Miete gezahlt werden kann, desto eher ist sie zulässig. Je stärker eine Frage in die persönliche Lebensführung hineinreicht, desto eher überschreitet sie die Grenze.

Gerade bei standardisierten Bewerbungsbögen lohnt deshalb ein genauer Blick. Viele Formulare enthalten deutlich mehr Felder, als rechtlich ohne Weiteres tragfähig sind. Die bloße Aufnahme in einen Vordruck macht eine Frage nicht rechtmäßig.

Besonderheiten in angespannten Wohnungsmärkten

Wo Wohnungen knapp sind, verschiebt sich in der Praxis das Kräfteverhältnis stark zugunsten der Anbieter. Das führt dazu, dass Mietinteressenten häufig schon vor einer Besichtigung sehr weitgehende Angaben machen. Rechtlich wird eine problematische Praxis dadurch jedoch nicht legitimiert. Gerade dann ist sorgfältig zu prüfen, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde oder ob sie nur deshalb unterschrieben wurde, weil sonst realistisch keine Chance auf die Wohnung bestand.

Die datenschutzrechtliche Bewertung darf daher nicht losgelöst von der tatsächlichen Situation erfolgen. Wenn ein Vermieter oder Makler umfangreiche Unterlagen im Massenverfahren einsammelt, obwohl nur ein kleiner Teil der Bewerber überhaupt in die engere Auswahl kommt, spricht viel dafür, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit überschritten wird. Zulässig ist nicht das Maximum an Informationen, sondern nur das, was in der jeweiligen Phase sachlich begründet ist.

Fazit: Zulässig ist die Bonitätsprüfung, nicht aber die schrankenlose Datensammlung

Die Schufa-Auskunft bei der Wohnungssuche ist rechtlich weder tabu noch uneingeschränkt erlaubt. Sie kann ein zulässiges Mittel sein, wenn ein Mietverhältnis konkret angebahnt wird und die Prüfung der Zahlungsfähigkeit tatsächlich gebraucht wird. Unzulässig wird es dort, wo Bonitätsdaten zu früh, zu breit oder ohne tragfähige Rechtsgrundlage verlangt werden. Vor allem bei routinemäßigen Abfragen, pauschalen Einwilligungen und umfangreichen Unterlagen schon in der ersten Bewerbungsphase verlaufen die Grenzen oft enger, als es die Praxis vermuten lässt.

Maßgeblich ist immer der Grundsatz der Erforderlichkeit. Vermieter dürfen berechtigte Interessen verfolgen, müssen dabei aber Datenschutz und Privatsphäre wahren. Mietinteressenten wiederum müssen nicht jede Frage beantworten und nicht jeden Nachweis sofort offenlegen. Entscheidend ist, ob die verlangten Informationen in einem nachvollziehbaren, sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Mietvertrag stehen.

Für eine rechtssichere Handhabung spricht deshalb ein gestuftes Vorgehen: erst allgemeine Kontaktdaten und wohnungsbezogene Informationen, später bei ernsthaftem Vertragsabschluss die wirklich nötigen Bonitätsnachweise. Genau dort liegt die rechtliche Linie. Die Schufa-Auskunft darf bei der Wohnungssuche eine Rolle spielen, aber sie ist kein Freibrief für grenzenlose Datenerhebung. Wer Wohnraum vermietet oder sucht, bewegt sich in einem Feld, in dem wirtschaftliches Interesse und Datenschutz sorgfältig austariert werden müssen.

Relevante gesetzliche Grundlagen sind insbesondere Art. 6 DSGVO, § 31 BDSG, § 19 AGG sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Vertragsanbahnung. Für die Praxis bietet außerdem die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressentinnen und Mietinteressenten wichtige Leitlinien.