Mietrecht

Teilzahlung der Miete: Welche Folgen bei offenen Restbeträgen drohen

Zum Thema

Mietrecht auch wichtig

15. Oktober 2026 Gas- oder Ölheizung nach der Reform 2026: Welche Kostenrisiken für Mieter entstehen können 14. Oktober 2026 Fotos bei Wohnungsbesichtigungen: Welche Datenschutzrechte Mieter haben 13. Oktober 2026 Insolvenz des Vermieters: Wie die Mietkaution geschützt bleibt 12. Oktober 2026 Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen: Wie stark die Miete steigen darf

Eine Teilzahlung der Miete löst das Problem meist nicht vollständig. Bleibt ein Restbetrag offen, entsteht zunächst Mietrückstand. Je nach Höhe, Dauer und Vorgeschichte kann das von Mahnungen und Verzugszinsen bis zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung reichen. Maßgeblich ist vor allem, wann die Miete fällig war, wie viel tatsächlich fehlt und ob es sich nur um einen einmaligen Engpass oder um wiederkehrende Rückstände handelt.


Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.


Gerade bei steigenden Wohnkosten kommt es vor, dass die volle Monatsmiete nicht pünktlich überwiesen werden kann. In der Praxis wirkt eine Teilzahlung auf den ersten Blick oft wie ein Entgegenkommen: Ein Teil ist bereits eingegangen, der Zahlungswille ist erkennbar, und der komplette Ausfall bleibt aus. Rechtlich bleibt die Lage dennoch heikel. Denn für das Mietrecht zählt nicht nur, ob überhaupt gezahlt wurde, sondern ob die geschuldete Miete vollständig und fristgerecht eingegangen ist. Fehlen am Fälligkeitstag auch nur einzelne Beträge, ist der Rückstand grundsätzlich vorhanden.

Das bedeutet nicht, dass wegen jedes kleinen Fehlbetrags sofort der Verlust der Wohnung droht. Das Gesetz arbeitet mit Schwellen, Fristen und einer Gesamtwürdigung. Dennoch kann sich ein offener Rest schnell aufbauen, wenn mehrere Monate hintereinander nicht vollständig gezahlt werden. Dann wird aus einer scheinbar überschaubaren Lücke ein ernstes Kündigungsrisiko. Hinzu kommen Streitpunkte, etwa bei eigenmächtigen Kürzungen, bei ungeklärten Mängeln oder bei der Annahme, eine Teilüberweisung genüge vorläufig.

Wer die rechtliche Lage rund um Teilzahlung der Miete verstehen will, muss drei Fragen klären. Erstens: Wann ist die Miete fällig? Zweitens: Ab wann führt ein Restbetrag zu Zahlungsverzug und Kündigungsgefahr? Drittens: Welche Folgen lassen sich noch abwenden, wenn der Rückstand zügig ausgeglichen wird? Genau darum geht es im Folgenden.

Wann die Miete fällig ist und warum schon kleine Restbeträge zählen

Für Wohnraummiete gilt nach § 556b Abs. 1 BGB, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist. In den meisten Mietverhältnissen ist damit die Monatsmiete gemeint. Entscheidend ist also regelmäßig der Monatsanfang. Ist bis dahin nicht die gesamte geschuldete Summe eingegangen, bleibt ein offener Betrag bestehen.

Rein rechtlich macht es zunächst keinen Unterschied, ob 20 Euro, 80 Euro oder mehrere hundert Euro fehlen. Jeder nicht gezahlte Teil ist ein Rückstand. Im Alltag ist die Tragweite aber sehr unterschiedlich. Ein einmaliger kleiner Fehlbetrag führt nicht automatisch zu drastischen Folgen. Problematisch wird es, wenn sich Rückstände wiederholen, wenn erhebliche Beträge offen bleiben oder wenn der Rückstand über mehrere Termine anwächst. Dann kann aus einer bloßen Unpünktlichkeit ein gewichtiger Vertragsverstoß werden.

Oft wird übersehen, dass nicht nur die Kaltmiete zählt. Geschuldet ist grundsätzlich die vereinbarte Gesamtmiete, also regelmäßig die Grundmiete zuzüglich der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung oder Pauschale. Wer nur die Kaltmiete überweist und den Rest zunächst zurückstellt, zahlt rechtlich unter Umständen ebenfalls unvollständig.

Teilzahlung der Miete und Zahlungsverzug: Was rechtlich passiert

Bleibt nach Fälligkeit ein Rest offen, kann Verzug eintreten. Die allgemeine Grundlage dafür steht in § 286 BGB. Mit dem Verzug können weitere Ansprüche verbunden sein, etwa Verzugszinsen nach § 288 BGB und gegebenenfalls Ersatz von Schäden, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind. Dazu können in bestimmten Fällen auch Kosten für eine berechtigte Rechtsverfolgung gehören.

Im Mietverhältnis zeigt sich der Verzug oft zunächst durch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung. Eine Mahnung ist jedoch nicht immer Voraussetzung dafür, dass die Lage ernst wird. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kann Verzug auch ohne gesonderte Erinnerung eintreten. Gerade deshalb ist die Annahme trügerisch, ein offener Rest werde erst dann relevant, wenn eine ausdrückliche Mahnung vorliegt.

Für Vermieter ist ein dauerhafter Rückstand nicht nur ein finanzielles Problem. Er berührt den Kern des Mietvertrags, nämlich die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete. Entsprechend streng kann die Rechtsfolge ausfallen, wenn der Rückstand eine bestimmte Schwelle erreicht.

Ab wann eine Kündigung wegen Mietrückstands droht

Besonders wichtig ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Danach liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder wenn sich der Rückstand über mehr als zwei Termine auf einen Betrag summiert, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Für die Praxis heißt das: Nicht jede Teilzahlung der Miete führt sofort zur Kündigung, aber wiederholte offene Restbeträge können gefährlich werden. Bleibt in zwei aufeinander folgenden Monaten jeweils ein nennenswerter Teil offen, kann die Schwelle zur fristlosen Kündigung erreicht sein. Ebenso riskant ist ein schleichender Rückstand über mehrere Monate, wenn am Ende insgesamt zwei Monatsmieten offen sind.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der in vielen Auseinandersetzungen eine große Rolle spielt: Neben der fristlosen Kündigung wird oft hilfsweise auch ordentlich gekündigt. Das ist deshalb bedeutsam, weil eine spätere Nachzahlung zwar die fristlose Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen heilen kann, die ordentliche Kündigung aber nicht zwingend beseitigt. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mehrfach bestätigt. Wer also zu spät vollständig zahlt, kann die fristlose Kündigung zwar unter Umständen entschärfen, die ordentliche Kündigung aber trotzdem nicht sicher aus der Welt schaffen.

Wann ein Restbetrag als erheblich gilt

Das Gesetz spricht an einer Stelle von einem nicht unerheblichen Teil der Miete. Dahinter steckt keine bloße Förmelei, sondern eine wichtige Hürde. Nicht jeder Centbetrag reicht aus, um sofort die scharfen Regeln zur fristlosen Kündigung auszulösen. Allerdings sollte daraus keine falsche Sicherheit entstehen. Denn auch kleinere Fehlbeträge können sich mit der Zeit addieren und dann das notwendige Gewicht erreichen.

Gerade bei Teilzahlungen entsteht oft ein typisches Muster: Im ersten Monat fehlen 120 Euro, im zweiten 180 Euro, im dritten erneut ein Teilbetrag. Solche Abstände wirken einzeln noch beherrschbar, können aber zusammengenommen erhebliche Rückstände bilden. Maßgeblich ist deshalb nie nur der einzelne Monat, sondern das Gesamtbild des Zahlungsstands.

Eigenmächtige Kürzungen sind besonders riskant

Offene Restbeträge entstehen nicht immer aus Geldmangel. Manchmal wird die Miete bewusst nur teilweise überwiesen, etwa wegen Lärm, Schimmel, Heizungsausfall oder anderer Mängel. Hier ist Vorsicht geboten. Zwar kann bei Mängeln eine Mietminderung in Betracht kommen, doch eine eigenmächtige oder zu hoch angesetzte Kürzung kann schnell selbst zum Mietrückstand führen.

Wer einen Mangel annimmt, sollte rechtlich sauber zwischen berechtigter Minderung, Zurückbehaltungsrecht und bloßer Unzufriedenheit unterscheiden. Nicht jeder störende Zustand berechtigt automatisch dazu, einen Teil der Miete einzubehalten. Wird zu viel gekürzt, steht am Ende ein Rückstand im Raum, obwohl die Zahlung aus Sicht des Mieters nachvollziehbar erschien. Gerade diese Konstellationen führen häufig zu Kündigungsstreitigkeiten.

Auch Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind nicht grenzenlos möglich. § 556b Abs. 2 BGB enthält dafür besondere Regeln. Ohne rechtlich tragfähige Grundlage sollte deshalb keine Teilzahlung der Miete als Druckmittel eingesetzt werden.

Mahnung, Abmahnung und die Frage, ob vorher gewarnt werden muss

Im allgemeinen Vertragsrecht wirkt eine Mahnung oft wie der klassische Startpunkt für weitere Schritte. Im Mietrecht ist die Lage bei Zahlungsrückständen etwas anders. Nach § 543 Abs. 3 BGB ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung oder Abmahnung zulässig, doch das gilt gerade nicht, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Verzug ist. Bei qualifiziertem Mietrückstand kann die Kündigung also ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Das überrascht viele Betroffene, weil im Alltag häufig zunächst gemahnt wird. Aus einer freiwilligen Vorwarnung darf aber nicht geschlossen werden, dass sie rechtlich immer nötig wäre. Sobald die gesetzlichen Schwellen erreicht sind, kann es schnell gehen.

Kann eine Nachzahlung die Kündigung noch verhindern?

Eine vollständige Nachzahlung kann viel bewirken, aber nicht alles. Wird der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung vollständig befriedigt, ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Ist der Rückstand rechtzeitig komplett ausgeglichen, fehlt die Grundlage für diesen Kündigungsgrund.

Ist die fristlose Kündigung bereits zugegangen, kommt bei Wohnraummiete zusätzlich die sogenannte Schonfristzahlung ins Spiel. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sieht vor, dass eine fristlose Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam wird, wenn der Rückstand innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig beglichen wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet. Diese Heilungsmöglichkeit ist für viele Mietverhältnisse von großer praktischer Relevanz.

Allerdings gilt auch hier: Es muss vollständig gezahlt werden. Eine weitere Teilzahlung genügt nicht. Außerdem greift die Schonfrist nicht unbegrenzt immer wieder. Und vor allem beseitigt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht ohne Weiteres eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung. Genau darin liegt oft die größte Gefahr bei offenen Restbeträgen. Die Wohnung ist also nicht schon deshalb sicher, weil der Rückstand später noch ausgeglichen wurde.

Welche Nebenfolgen zusätzlich drohen können

Offene Restbeträge bleiben selten ohne Begleiterscheinungen. Schon bei kleineren Rückständen kann sich das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien spürbar verschlechtern. Hinzu kommen mögliche Verzugszinsen und weitere Kosten, wenn anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Wird auf Zahlung geklagt oder Räumung verlangt, steigen Druck und Kosten häufig erheblich.

Auch für die spätere Wohnungssuche kann ein eskalierter Mietkonflikt nachteilig sein. Wer sich in einem laufenden Kündigungsstreit befindet oder Mietschulden erst verspätet ausgleicht, hat es bei künftigen Vermietern häufig schwerer. Selbst wenn es am Ende zu einer Einigung kommt, hinterlässt ein längerer Zahlungsverzug oft Spuren.

Was in schwierigen Monaten besonders wichtig ist

Wenn absehbar ist, dass die Miete nicht vollständig gezahlt werden kann, zählt vor allem Schnelligkeit. Je früher Klarheit besteht, desto eher lässt sich verhindern, dass aus einem kurzfristigen Engpass ein rechtlich gefährlicher Rückstand wird. Viele Konflikte verschärfen sich nicht wegen eines einzelnen schlechten Monats, sondern weil unklar bleibt, wann und wie der Restbetrag ausgeglichen werden soll.

Praktisch bedeutsam ist zudem die Frage, wie Zahlungen verbucht werden. Wer mehrere Monate im Rückstand ist, sollte genau prüfen, welcher Zeitraum mit einer Überweisung ausgeglichen wird und ob der gesamte kündigungsrelevante Rückstand tatsächlich beseitigt ist. Missverständnisse über Verwendungszwecke und offene Salden sind keine Seltenheit.

In angespannten Situationen kann außerdem Unterstützung durch Beratungsstellen, Sozialleistungsträger oder fachkundigen Rechtsrat entscheidend sein. Das gilt vor allem dann, wenn bereits eine Kündigung, eine Räumungsklage oder Streit über eine angebliche Mietminderung im Raum steht. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto kleiner wird der Spielraum.

Teilzahlung der Miete bei wiederkehrenden Engpässen

Besonders heikel sind Fälle, in denen die Miete nicht einmalig, sondern regelmäßig nur teilweise gezahlt wird. Dann entsteht schnell ein Muster, das aus Vermietersicht auf dauerhafte Leistungsprobleme hindeutet. Selbst wenn zwischendurch immer wieder kleinere Beträge nachgezahlt werden, kann ein ständig schwankender Saldo das Vertrauensverhältnis erheblich belasten.

Rechtlich ist das relevant, weil nicht nur die nackte Summe zählt, sondern auch die Kontinuität des Fehlverhaltens. Wiederkehrende Teilzahlungen können den Eindruck verfestigen, dass künftig ebenfalls nicht mit pünktlicher Vollzahlung zu rechnen ist. Das verschärft die Lage vor allem dann, wenn bereits frühere Rückstände, Mahnungen oder Vereinbarungen zur Nachzahlung existieren.

Fazit: Teilzahlung entschärft den Ausfall, beseitigt das Risiko aber nicht

Eine Teilzahlung der Miete ist besser als gar keine Zahlung, rechtlich aber oft nur eine Zwischenlösung. Solange ein Restbetrag offen bleibt, besteht Mietrückstand. Daraus können Verzug, Zinsen, Mahnkosten und vor allem erhebliche kündigungsrechtliche Risiken entstehen. Gefährlich wird es besonders dann, wenn Rückstände zwei Termine betreffen oder sich über mehrere Monate auf die Höhe von zwei Monatsmieten summieren.

Ebenso wichtig ist der Blick auf die Feinheiten des Mietrechts. Nicht jede Teilzahlung führt sofort zur Kündigung, doch die Schwelle kann schneller erreicht sein, als viele vermuten. Eigenmächtige Kürzungen wegen vermeintlicher Mängel, unklare Absprachen oder verspätete Nachzahlungen verschärfen die Lage oft zusätzlich. Eine vollständige und rechtzeitige Ausgleichszahlung kann viel retten, aber nicht jede Folge beseitigen. Gerade bei einer gleichzeitig erklärten ordentlichen Kündigung reicht die spätere Zahlung unter Umständen nicht aus.

Unterm Strich zeigt sich: Offene Restbeträge sollten im Mietverhältnis nie als bloßes Detail behandelt werden. Entscheidend sind Vollständigkeit, Frist und eine saubere rechtliche Einordnung. Wer das ernst nimmt, kann viele Konflikte früh begrenzen. Wer sich auf dauerhafte Teilzahlungen verlässt, bewegt sich dagegen schnell in einem Bereich, in dem aus einem finanziellen Engpass ein handfester Wohnungsstreit wird.